Rz. 82

War am Schluss des vorangegangenen Vz kein Betriebsvermögen vorhanden, so gilt nach § 11 Abs. 5 KStG als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen. Dieser Fall tritt ein, wenn eine neu errichtete Gesellschaft noch vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs wieder aufgelöst wird. In welcher Form die Einlagen geleistet werden, ob als Grund- oder Stammkapital, als Aufgeld oder als verdeckte Einlagen, ob als Geld- oder Sacheinlagen, ist unerheblich. Die Vorschrift stellt sicher, dass Vermögensmehrungen, die bei einer zu Beginn des Liquidationsbesteuerungszeitraums vermögenslosen Gesellschaft dadurch eintreten, dass Gesellschaftereinlagen geleistet werden, nicht in den Abwicklungsgewinn einbezogen werden. Dieses Ergebnis wäre auch ohne Abs. 4 eingetreten. Hätte man nämlich als Anfangsvermögen ein Vermögen von 0 EUR zugrunde gelegt, so hätte das Schlussvermögen um die Einlagen gekürzt werden müssen.

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