1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bestimmte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbar sind. Entsprechende Regelungen in § 12 KStG 1975 enthalten, aus dem § 10 KStG 1977 entwickelt worden ist. Als nichtabziehbare Personensteuern führte § 12 Nr. 2 KStG 1975 neben den Steuern vom Einkommen nur die Vermögensteuer auf. In § 10 Nr. 2 KStG 1977 ist der Begriff Vermögensteuer durch den der sonstigen Personensteuern ersetzt worden. Dazu gehören neben der inländischen Vermögensteuer weitere Steuerarten, wie ausländische Steuern von Vermögen, soweit sie den Charakter einer Personensteuer haben, ferner die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Familienstiftungen (vgl. Rz. 32).

 

Rz. 2

Das in Nr. 3 begründete Abzugsverbot für Geldstrafen und andere strafrechtliche Folgen vermögensrechtlicher Art ist durch Gesetz v. 25.7.1984[1] eingeführt worden, nachdem der BFH[2] abweichend von seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass eine gegen eine GmbH verhängte Geldstrafe nach § 890 ZPO (jetzt Ordnungsgeld) sowie eine gegen eine GmbH verhängte Geldbuße als Betriebsausgabe abziehbar seien (Rz. 49ff.). Durch Gesetz v. 25.7.1988[3] wurde das Abzugsverbot um Nebenleistungen zu nichtabziehbaren Steuern erweitert. Hiervon waren Stundungszinsen[4], Aussetzungszinsen[5] und Zinsen im Rahmen der sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen[6] ausdrücklich ausgenommen. Mit Wirkung ab Vz 1999 wurde die Abzugsfähigkeit dieser Zinsen durch Gesetz v. 24.3.1999[7] wieder gestrichen.

Durch Gesetz v. 12.12.2019[8] wurde das Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder mit Wirkung ab Vz 2019 auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen ausgedehnt.

 

Rz. 3

Nach § 12 Nr. 3 KStG 1975 waren Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen in voller Höhe nichtabzugsfähig. Dieses Abzugsverbot ist in § 10 Nr. 3 KStG 1977 dem Grunde nach unverändert übernommen, der Höhe nach aber auf die Hälfte der infrage kommenden Vergütungen beschränkt worden. Nach Einführung des Abzugsverbots für Geldstrafen ist das Abzugsverbot für die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen usw. nun in Nr. 4 geregelt. Durch Gesetz v. 12.12.2019 wurde aus der Aufzählung der Grubenvorstand nach dem Ende des deutschen Steinkohleabbaus gestrichen.[9]

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 24.3.1999[10] ist § 10 Nr. 2 KStG an die Neukonzeption der Eigenverbrauchsbesteuerung im UStG angepasst worden.

[1] BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401.
[3] BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224.
[7] BStBl I 1999, 304.
[8] BGBl I 2019, 2451.
[9] BGBl I 2019, 2451.
[10] BStBl I 1999, 304.

1.2 Verhältnis zu einkommensteuerlichen Vorschriften

 

Rz. 5

Die Frage, welche Aufwendungen bzw. Ausgaben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nicht abziehbar sind, richtet sich nach dem in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweis grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG. Bedingt durch die Besonderheiten der juristischen Personen gibt es bei Körperschaften Aufwendungen, die bei natürlichen Personen nicht vorkommen. Soll für derartige Aufwendungen ein Abzugsverbot begründet werden, bedarf es besonderer körperschaftsteuerlicher Regelungen. Diese enthält § 10 KStG, der die einkommensteuerlichen Vorschriften über nichtabziehbare Ausgaben zugeschnitten auf juristische Personen ergänzt. Die Aufzählung in § 10 KStG ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Das ergibt sich aus den einleitenden Worten der Vorschrift "Nichtabziehbar sind auch …".

 

Rz. 5a

Die Abzugsverbote des § 10 KStG greifen auch dann ein, wenn die Aufwendungen beim Empfänger steuerpflichtig sind.[1] Eine korrespondierende Besteuerung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 6

Nach der in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweisung sind bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

  • § 3c Abs. 1 EStG: Danach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
  • § 4 Abs. 5 EStG: Durch diese Vorschrift wird der Abzug bestimmter Repräsentationsaufwendungen, die vom Grundsatz her Betriebsausgaben sind, eingeschränkt oder aufgehoben. Diese Abzugsverbote gelten auch bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens, soweit es sich nicht um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach nur bei natürlichen Personen vorkommen können (vgl. R 8.1 KStR).
  • § 50 Abs. 1 EStG: Hiernach sind Aufwendungen beschränkt Stpfl. nur abziehbar, soweit sie mit inländischen Einkünften zusammenhängen.
  • § 160 AO: Hiernach bestehen Abzugsbeschränkungen für Zahlungen an Empfänger, die auch auf Verlangen der Finanzbehörden nicht benannt werden.
 

Rz. 7

§ 12 EStG, der die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre bei natürlichen Personen zum Gegenstand hat, ist auf natürliche Personen zugeschnitten u...

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