Rz. 81

Die Vorschrift erfasst Vergütungen jeder Art. Hierzu gehören nicht nur Barzahlungen, sondern auch Zuwendungen in Form von geldwerten Vorteilen, z. B. die Lieferung von Wirtschaftsgütern ohne Entgelt oder zu Vorzugspreisen, die Zurverfügungstellung einer freien Wohnung, die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Pkw und die Leistung von Beiträgen zur Altersversorgung.[1]

 

Rz. 82

Neben der Aufsichtsratsvergütung geleistete Zahlungen, wie Tage-, Sitzungs-, Reisegelder und sonstige Aufwandsentschädigungen sind Teil der Aufsichtsratsvergütung und werden grundsätzlich von der Abzugsbeschränkung erfasst.

 

Rz. 82a

Nicht zu den Vergütungen, sondern zu den in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen gehört ein neben der Aufsichtsratsvergütung gezahlter Kostenersatz jedoch dann, wenn und soweit ihm im Einzelfall ein dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus seiner Tätigkeit entstandener Aufwand gegenübersteht.[2] Hierzu gehört insbesondere der Ersatz von Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung). Bei Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung, die sich auf die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschbeträge beschränkt, wird unterstellt, dass damit tatsächlich entstandene Aufwendungen des Aufsichtsratsmitglieds abgegolten werden; die Beträge unterliegen demnach nicht der Abzugsbeschränkung. Ist ein beamtetes Aufsichtsratsmitglied aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die bezogene Vergütung abzuführen, ist in der Abführungsverpflichtung kein Aufwand in diesem Sinne zu erblicken[3]; die Vergütung ist mithin nur eingeschränkt bei der Körperschaft abziehbar.

 

Rz. 82b

Aufwendungen für die Zurverfügungstellung von Personal und Sachmitteln, die ausschließlich zur Unterstützung der Aufsichtsratstätigkeit dienen, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.

 

Rz. 83

Zahlungen an ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Ursache in der früheren Überwachungstätigkeit haben (z. B. Versorgungszahlungen), gehören m. E. zu den unter die Vorschrift fallenden Vergütungen.

 

Rz. 84

Aufsichtsratsvergütungen an beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder unterliegen nach § 50a Abs. 2 EStG dem Steuerabzug von 30 %. Wird der Steuerabzug von der Gesellschaft übernommen, beträgt er 42,85 % der ausgezahlten Vergütung. Der von der Gesellschaft übernommene Steuerabzug ist Teil der unter die Vorschrift fallenden Vergütung.

 

Rz. 85

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen Aufsichtsratsvergütungen grundsätzlich der USt.[4] Ist das Aufsichtsratsmitglied zum gesonderten USt-Ausweis befugt und die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat die dem Aufsichtsratsmitglied ersetzte USt keinen Kostencharakter. Die hälftige Hinzurechnung der in der Vergütung enthaltenen USt zum Gewinn entfällt deshalb. Ist die Körperschaft nicht oder nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat die USt, soweit sie die abziehbare Vorsteuer übersteigt, Kostencharakter und ist Teil der Vergütung an das Aufsichtsratsmitglied. Die Hälfte der nicht als Vorsteuer abziehbaren USt wird in diesem Fall von dem Abzugsverbot der Nr. 4 erfasst.[5]

[1] BFH v. 16.10.1968, I 85/65, BStBl II 1969, 147. Zum Streit, ob Prämienzahlungen für Directors & Officers Liability Insurances ("D&O-Versicherungen") bei Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen i. S. d. § 10 Nr. 4 KStG sind: Kästner, DStR 2001, 422; Schüppen/Sanna, ZIP 2002, 530 (für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).
[5] Zur USt vgl. R 10.3 Abs. 2 KStR 2022.

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