Rz. 91

Mit der Vereinbarung zwischen den an der künftigen juristischen Person beteiligten Personen entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft, Vorgründungsgenossenschaft, Vorgründungsverein (in den weiteren Erläuterungen Vorgründungsgesellschaft genannt). Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich i. d. R. um eine eigenständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts[1] oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, um eine OHG[2], ggf. um ein Einzelunternehmen. Die Vorgründungsgesellschaft ist mit der Vorgesellschaft und der späteren Körperschaft nicht identisch. Für die Vorgründungsgesellschaft kommt die KSt-Pflicht nicht infrage.[3] Sie ist steuerlich als Personengesellschaft, ggf. als Mitunternehmerschaft, oder als Einzelunternehmen zu behandeln. Etwaige Einnahmen oder Ausgaben (auch Anlaufkosten, die der späteren juristischen Person zugutekommen) betreffen lediglich die Vorgründungsgesellschaft mit ihren Gesellschaftern. Es ist unzulässig, diese Beträge der erst später entstehenden juristischen Person steuerlich zuzurechnen. Auch ist ein Verlustabzug[4] der Vorgründungsgesellschaft nicht bei der Einkommensermittlung der juristischen Person anzusetzen.[5] Vermögen, das die Vorgründungsgesellschaft erwirbt, muss durch Einlage oder Veräußerung auf die spätere Körperschaft übertragen werden. Die juristische Person kann jedoch als Haftende infrage kommen.[6]

 

Rz. 91a

Die Vorgründungsgesellschaft ist regelmäßig auf die Errichtung der Vorgesellschaft und der späteren juristischen Person gerichtet, nicht auf einen Geschäftsbetrieb, obwohl das vorkommen kann. Sie ist daher regelmäßig mangels eines eigenen Geschäftsbetriebs nicht berechtigt, eine InvZul zu erhalten. Diese steht vielmehr der GmbH zu, wenn diese zügig errichtet, in das Handelsregister eingetragen und alsbald den Geschäftsbetrieb aufnimmt.[7]

 

Rz. 92

Die KSt-Pflicht kann somit grds. frühestens mit dem Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrags, der notariellen Beurkundung der Satzung, der Errichtung einer Vereinssatzung u. Ä. beginnen, d. h. wenn die Vorgründungsgesellschaft durch die Vorgesellschaft ersetzt wird.[8]

In Ausnahmefällen sind auch der KSt unterliegende nichtrechtsfähige Vereine oder Vermögensmassen denkbar.[9]

[5] Rengers, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 KStG Rz. 172.
[6] Z. B. nach § 75 AO im Fall der Übernahme des Betriebs der Vorgründungsgesellschaft.
[9] Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Gebildes vgl. § 3 Rz. 14ff.

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