Rz. 27

Die Aufzählung der Kapitalgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 ist seit Vz 2006 nicht mehr abschließend (Rz. 18). Daher können auch Körperschaften ausl. Rechtsform "Kapitalgesellschaften" sein, wenn sie nach dem Typenvergleich (Rz. 55ff.) einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen.

 

Rz. 28

Ursprünglich enthielt die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 noch zwei weitere Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, nämlich die Kolonialgesellschaften und die bergrechtlichen Gewerkschaften.

Kolonialgesellschaften wurden vor dem ersten Weltkrieg als Erwerbsgesellschaften zur wirtschaftlichen Erschließung der damaligen deutschen Kolonien gegründet. Sie wurden zum 31.12.1976 aufgelöst, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Umwandlungsbeschluss gefasst wurde.[1] Durch das StÄndG v. 25.2.1992[2] wurden die Kolonialgesellschaften in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen.

Bergrechtliche Gewerkschaften beruhten auf Landesrecht.[3] Durch das Bundesberggesetzes (BBergG) v. 13.8.1980[4] wurden die am 1.1.1982 bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften mit Ablauf des 1.1.1994 grds. aufgelöst. Da es die bergrechtliche Gewerkschaft als eigenständige Rechtsform nicht mehr gibt, wurde die Bezeichnung durch Gesetz v. 22.12.1999[5] in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen.

 

Rz. 29

Ob ein Rechtsgebilde unter die Definitionen des Abs. 1 fällt, bestimmt sich ausschließlich nach Zivilrecht oder öffentlichem Recht, nicht nach Steuerrecht. Bei Mischformen ist daher maßgebend, ob sie handels- oder bürgerlich-rechtlich als Personengesellschaft (Personenverband) oder als Körperschaft (Verbandsperson) organisiert sind. Nicht maßgebend ist, welche wirtschaftliche Funktion dieses Rechtsgebilde erfüllt. Ist daher eine KG durch den Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet, dass sie in ihrer Funktion einer Körperschaft nahe kommt (keine Haftung natürlicher Personen, Unabhängigkeit von Mitgliederwechsel, aktionärsähnliche Stellung der Kommanditisten), handelt es sich steuer- wie handelsrechtlich dennoch um eine Kommanditgesellschaft, nicht um ein Körperschaftsteuersubjekt. Die Umqualifizierung einer zivilrechtlichen Personengesellschaft in ein Körperschaftsteuersubjekt[6] aus steuerlichen Gründen kommt daher nicht in Betracht.[7]

 

Rz. 30

Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

  • Ist eine Personengesellschaft als Publikumsgesellschaft ausgestaltet (Kommanditisten als Kapitalanleger aufgrund vorformulierter Verträge, starke Fluktuation des Gesellschafterbestandes, aktionärsähnliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte, keine persönliche Haftung einer natürlichen Person), mag sie die wirtschaftliche Funktion einer Kapitalgesellschaft erfüllen; zivil- und steuerrechtlich handelt es sich jedoch um eine Personengesellschaft, nicht um ein Körperschaftsteuersubjekt.
  • Entsprechendes gilt für die GmbH & Co. KG (auch in der Form der AG & Co. KG und der doppelstöckigen GmbH & Co. KG). Obwohl hier keine natürliche Person unbeschränkt haftet, die Haftung im Ergebnis also wie bei einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet ist, handelt es sich um eine Personengesellschaft (KG), nicht um ein Körperschaftsteuersubjekt.

    Körperschaftsteuerpflichtig ist nur die Komplementär-GmbH (Komplementär- AG). Entsprechendes gilt für die Stiftung & Co. KG.[8]

  • Besteht eine stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, handelt es sich grds. um eine handelsrechtlich zulässige und ernsthaft gewollte Rechtsgestaltung.[9] Steuerlich ist sie deshalb als stille Gesellschaft zu behandeln, d. h. nicht als eine kapitalmäßige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (wie etwa eine GmbH-Beteiligung). Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Einlage des Stillen in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übergeht und ein Gesellschaftsvermögen, das getrennt von dem Vermögen der Kapitalgesellschaft ist, nicht existiert.[10] Die steuerliche Behandlung hängt damit davon ab, ob es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen um eine typische oder atypische stille Beteiligung handelt. Bei der atypischen stillen Beteiligung ist der Stille Mitunternehmer[11], er bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb; verfahrensrechtlich ist für die Mitunternehmerschaft eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen.[12] Bei der typischen stillen Gesellschaft sind die Gewinnanteile des Stillen bei der Kapitalgesellschaft Betriebsausgaben, dieser bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Die Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch (aufgrund der praktischen Handhabung oder aufgrund von Verträgen) unselbstständig ist. Das gilt auch, wenn ein förmlicher Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde. Daher sind Organgesellschaften[13] trotz finanzieller Eingliederung sowie Kapitalgesellschaften als Mitglieder eines (faktischen oder Vertrags-) Konzerns Körperschaftsteuersubjekte. Ebenso wird die Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt, bei der der einzige Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsfüh...

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