Rz. 17

Unter Kapitalgesellschaften verstand das KStG ursprünglich nur die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Aufzählung war eine Legaldefinition des Begriffs der Kapitalgesellschaft, die nicht nur für das KStG, sondern für das gesamte Steuerrecht gilt. Durch Gesetz v. 7.12.2006[1] wurde der Aufzählung die SE hinzugefügt. Dies ist lediglich eine Klarstellung, weil die SE bereits nach Art. 3 der SE-VO v. 8.10.2001 (AblEG Nr. L 294 v. 10.11.2001, S. 1) als AG gilt und damit unter Abs. 1 Nr. 1 fällt.

 

Rz. 18

Ebenfalls durch Gesetz v. 7.12.2006[2] wurde das Wort "insbesondere" ab Vz 2006 vor die Aufzählung der Kapitalgesellschaften eingefügt. Damit wird die bis zu diesem Zeitpunkt abschließende Aufzählung zu einer beispielhaften Aufzählung der stets und ohne weitere Wertung des Rechtsanwenders erfassten Gesellschaften, nicht aber zu einer Reihe von "Regelbeispielen".[3] Da es nach deutschem sowie EU-Recht keine weiteren Formen der Kapitalgesellschaft gibt, bedeutet diese Erweiterung, dass auch die Rechtsformen anderer Staaten "Kapitalgesellschaften" sein können. Voraussetzung ist lediglich, dass sie nach dem "Typenvergleich" die Merkmale einer Kapitalgesellschaft aufweisen (vgl. Rz. 55ff.). Die gesetzliche Regelung unterscheidet auch nicht zwischen Rechtsformen der EU- bzw. EWR-Staaten und solchen von Drittstaaten. Nach der Gesetzesbegründung erfasst die Erweiterung des Begriffs der "Kapitalgesellschaften" die Gesellschaftsformen aller Staaten.[4] Zivilrechtlich gilt zwar nach wie vor die Sitztheorie, sodass eine aus einem Drittstaat zuziehende Körperschaft insoweit als Personengesellschaft, nicht als Körperschaft einzuordnen ist (vgl. Rz. 63ff.). Durch die Gesetzesänderung hat sich das Steuerrecht aber für den Zuzugsfall von der Sitztheorie abgekoppelt. Zwar könnte argumentiert werden, dass in diesem Fall die zuziehende ausl. Gesellschaft im Rahmen des Typenvergleichs einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts nicht mehr entspricht, weil sie keine Körperschaft mehr ist. Nach der Gesetzesbegründung ist aber dem Typenvergleich das Gründungsstatut des ausl. Staats ohne Modifikationen aufgrund der Sitztheorie zugrunde zu legen. Auch wenn einer zuziehenden Gesellschaft die Eigenschaft als Körperschaft nach der Sitztheorie abgesprochen wird, kann es sich um eine "Kapitalgesellschaft" nach Abs. 1 Nr. 1 handeln.[5]

 

Rz. 19

Dagegen war der Kreis der als Kapitalgesellschaften charakterisierten Unternehmen für den Bereich des KSt-Rechts in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG bis Vz 2005 abschließend gesetzlich definiert (vgl. Rz. 53; BFH v. 23.6.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972; offengelassen von BFH v. 16.12.1998, I R 138/97, BStBl II 1999, 437). Eine von alters her anerkannte juristische Person des alten Gemeinen Rechts[6] ist jedenfalls keine Kapitalgesellschaft.[7]

 

Rz. 20

Unabhängig von der Frage, ob die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 abschließend oder nur beispielhaft ist, werden nach h. M. auch Vorgesellschaften zu Kapitalgesellschaften als Kapitalgesellschaften aufgefasst (vgl. Rz. 93).

[1] BStBl I 2007, 4.
[2] BStBl I 2007, 4.
[3] So aber Levedag, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 1 KStG Rz. 55.
[4] BT-Drs. 16/2710, 30.
[5] Zur Behandlung des Wegzugs von Kapitalgesellschaften vgl. § 12 KStG Rz. 89ff., Rz. 154ff.

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