Rz. 38

Die erweiterte Kürzung kommt nur für Grundstücksunternehmen in Betracht. Dies sind nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten und veräußern. Entsprechendes gilt, wenn

  • i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum i. S. d. WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG);
  • i. V. m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind, wobei die Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen dürfen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG);
 

Rz. 39

Die Begünstigung ist rechtsformunabhängig. Sie gilt für alle Unternehmensformen.[1] Bei den Grundstücksunternehmen kann es sich um Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften handeln. Begünstigt können auch Wohnungs- und Baugenossenschaften sowie Stiftungen sein. Die erweiterte Kürzung erlangt auch Bedeutung für Wohnungsbaugenossenschaften sowie ihnen gleichzustellende Vereine, die nicht unter § 3 Nr. 15 GewStG fallen.[2] Ausländische Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz können die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, sofern sie bei Vorhandensein einer inl. Betriebsstätte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.[3]

 

Rz. 40

Grundstücksunternehmen sind nur echte Grundstücksunternehmen, die tatsächlich ganz oder teilweise Grundstücke verwalten und nutzen. Die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes muss – für sich gesehen – eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellen. Unternehmen, die Tätigkeiten ausüben, die als solche der GewSt unterliegen (z. B. gewerblicher Grundstückshandel), sind keine Grundstücksunternehmen, sofern die entsprechenden Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG gehören.[4] Daher liegt z. B. eine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht vor, wenn ein Unternehmen Grundstücke in der Absicht erwirbt und verwaltet, diese in Kürze zu bebauen und danach zu verkaufen.[5] In Betracht kommt die erweiterte Kürzung in erster Linie für Kapitalgesellschaften und für gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG. Ansonsten sind Personenunternehmen nur dann begünstigt, wenn sie neben der Vermögensverwaltung ihres Grundbesitzes gewerbliche Tätigkeiten entfalten, die unter die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG fallen.

 

Rz. 40a

Des Weiteren muss das Grundstücksunternehmen die für die erweiterte Kürzung notwendigen Tätigkeitserfordernisse eigenständig erfüllen.[6] Erfüllt z. B. eine als Bauträger tätige GmbH die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht selbst, kann diese auch insoweit nicht in Anspruch genommen werden, als die GmbH an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt ist, die jeweils ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.

 

Rz. 40b

Im Rahmen einer Organschaft ist der Gewerbeertrag für den Organträger und die Organgesellschaften zunächst jeweils eigenständig zu ermitteln. Erst danach werden die Gewerbeerträge der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet. Entsprechendes gilt auch für die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG. Für den Organträger und die Organgesellschaften ist jeweils eigenständig zu prüfen, inwieweit bei ihnen die Voraussetzungen für die pauschale bzw. die erweiterte Kürzung vorliegen. Liegen z. B. auf der Ebene des Organträgers die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung vor, ist es für deren Gewährung auf der Ebene des Organträgers unschädlich, wenn eine der Organgesellschaften einer der erweiterten Kürzung schädlichen Aktivität nachgeht. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Erst nach Anwendung der jeweils auf der Ebene des Organträgers oder der Organgesellschaften in Betracht kommenden Kürzungen nach § 9 Nr. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaften dem Organträger zuzurechnen.[7] Dabei entsche...

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