Rz. 230

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG 50 % der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus. Im Ergebnis beträgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG damit unter Berücksichtigung der 25-%-Regelung nach § 8 Nr. 1 GewStG ab dem Ez 2010 12,5 % der Nutzungsentgelte.

 

Rz. 231

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dient der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips. Vor diesem Hintergrund soll derjenige, der fremde Wirtschaftsgüter in seinem Gewerbebetrieb nutzt, dem selbstnutzenden Eigentümer vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichgestellt werden. Da auch in den für die in § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG geregelte Sachkapitalüberlassung gezahlten Mieten, Pachten und Leasingraten ein Finanzierungsanteil steckt, ist dieser – wie alle anderen Aufwendungen für die Fremdfinanzierung in § 8 Nr. 1 GewStG auch – hinzuzurechnen.[1]

 

Rz. 232

Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gilt auch in Zwischenvermietungsfällen. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG allerdings nicht in Anspruch nehmen. Ein Verstoß insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin nicht zu sehen.[2]

Rz. 233 einstweilen frei

 

Rz. 234

Unerheblich für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist, ob das Miet- bzw. Pachtobjekt Besteuerungsgegenstand der GrSt ist oder nicht.

 

Rz. 235

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entspricht – von 2 Abweichungen abgesehen – der Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Zum einen erfasst § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nur Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Zum anderen beträgt der Umfang der Hinzurechnung ab dem Ez 2010 50 %. Abgesehen von diesen Besonderheiten gelten für § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG die Erläuterungen zu § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Rz. 186ff.).

[1] BT-Drs. 16/4841, 78.

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