Rz. 167

Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein. Er muss eine von dem geschäftlichen Ertrag abhängige Vergütung erhalten.[1] Eine Beteiligung am Umsatz reicht nicht aus.[2] Gleiches gilt für eine vom Betriebsergebnis unabhängige Zahlung oder eine leistungsabhängige Vergütung.[3] Die Annahme einer stillen Gesellschaft setzt nach § 231 Abs. 2 HGB nicht die Beteiligung am Verlust voraus.

 

Rz. 168

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind nur die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters hinzuzurechnen. Bei anderen Bezügen des stillen Gesellschafters, insbesondere bei Tätigkeitsvergütungen, scheidet eine Hinzurechnung aus.[4] Der Begriff "Gewinnanteil" umfasst dabei alle gewinnabhängigen Leistungen, die der stille Gesellschafter erhält und die nach den Vorstellungen der Beteiligten eine Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen sind.[5] Dies gilt unabhängig davon, ob diese Bezüge dem stillen Gesellschafter während des Bestehens der stillen Gesellschaft oder erst nach deren Beendigung zufließen. Dabei setzt der Begriff "Gewinnanteil" nicht notwendig einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus, sondern erfasst auch Mindestbeträge, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu zahlen sind. Die Hinzurechnung in einem solchen Fall ist vorzunehmen, weil der Mindestbetrag ein Entgelt für die Bereitstellung von Fremdkapital darstellt und deshalb die gewerbesteuerliche Gleichbehandlung mit Darlehenszinsen geboten ist.[6] An den stillen Gesellschafter geleistete Einmalzahlungen, z. B. Bearbeitungsgebühren oder Risikoprämien, unterliegen nur dann der Hinzurechnung, wenn sie als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zu qualifizieren sind. Dies hängt entscheidend davon ab, inwiefern die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses vom Kapitalempfänger anteilig zurückgefordert werden kann. Ist das nicht der Fall, liegt keine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung vor, es sei denn, das Vertragsverhältnis kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und die Beteiligten haben eine solche Kündigung bei Vertragsschluss nur als theoretische Möglichkeit angesehen.[7] Die Zusicherung gewinnunabhängiger Leistungen neben gewinnabhängigen Leistungen steht der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen. Besteht z. B. die Einlage eines stillen Gesellschafters in seiner Arbeitsleistung und erhält er neben einer Beteiligung am Gewinn auch ein festes gewinnunabhängiges Gehalt, ist das Gehalt nicht Bestandteil des Gewinnanteils i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG.[8] Für z. B. gewinnunabhängig gezahlte Darlehens- oder Miet- bzw. Pachtzinsen gilt Entsprechendes. In Betracht kommen kann jedoch für Darlehenszinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und für Miet- bzw. Pachtzinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. Wird in diesen Fällen eine Gesamtvergütung gezahlt, hat eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen. Ist die von den Vertragsbeteiligten vorgenommene Aufteilung wirtschaftlich vertretbar, ist ihr zu folgen.[9]

 

Rz. 169

Gewinnanteile i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG sind auch gewinnabhängige Bezüge, die ein typisch stiller Gesellschafter nach Beendigung der stillen Gesellschaft als Entgelt für die während des Bestehens der Gesellschaft erbrachten Leistungen erhält.[10] Gleiches gilt für den die geleistete Einlage übersteigenden Teil des Auseinandersetzungsguthabens.[11]

 

Rz. 170

Hinzuzurechnen ist – mit negativem Vorzeichen – auch der Verlustanteil des stillen Gesellschafters.[12] Voraussetzung ist, dass er den Verlust aus Gewerbebetrieb vermindert hat.

[9] Graw, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG Rz. 5.
[10] H 8.1 Abs. 3 (Gewinnabhängige Bezüge nach Beendigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses) GewStH 2016.
[11] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 190.

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