Rz. 30

§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht, dass die Schuld im Zusammenhang mit notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen steht. Unerheblich ist weiterhin, ob es sich um eine lang- oder kurzfristige Schuld handelt.[2] Auch das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme einer Schuld nicht entgegen.[3] Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber bestehen und die Konten geführt werden, um verschiedene Geschäftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln.[4] Für das Vorliegen einer betrieblichen Schuld ist weiterhin nicht von Bedeutung, ob die Schuld mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden ist, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert hat und ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden sind.[5] Gleichfalls ohne Belang ist, in welcher Weise die betriebliche Schuld gesichert ist.

 

Rz. 31

Ist eine Schuld nur teilweise betrieblich veranlasst, sind die Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG nur insoweit hinzuzurechnen, als sie auf den betrieblich veranlassten Teil der Schuld entfallen.

 

Rz. 32

Unter Schulden sind gegenwärtige oder künftige Belastungen des Vermögens zu verstehen. Sie müssen dem Grunde nach bestehen oder hinreichend sicher erwartet werden können. Unschädlich ist, dass ihre Höhe noch nicht gewiss ist. Die aus der Schuld resultierende Belastung muss als Verpflichtung gegenüber einem anderen rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht sein.[6] Zu den Schulden i. d. S. gehören die gewissen Verbindlichkeiten.

 

Rz. 33

Ebenfalls zu den Schulden rechnen die ungewissen Verbindlichkeiten, also die Rückstellungen.[7] Die Qualifizierung einer Rückstellung als Schuld i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn für die der Rückstellung zugrunde liegende Verbindlichkeit Zinsen oder andere Entgelte zu entrichten sind. Daran fehlt es im Regelfall, sodass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG nicht in Betracht kommt. Für die Auflösung einer Rückstellung bei nicht erfolgter Inanspruchnahme gilt R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009. Entgelte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG ergeben sich nicht aus der Ab- bzw. Aufzinsung von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.[8]

 

Rz. 34

Nicht zu den Schulden rechnen Rückstellungen für drohende Verluste.[9] Es fehlt an einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten. Im Übrigen dürfen für derartige Risiken in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 4a EStG keine Rückstellungen gebildet werden, sodass es daher auch an einem tatsächlich entstandenen Aufwand fehlt.

 

Rz. 35

Eine Schuld i. S. d. § 8 Nr. 1a S. 1 GewStG kann auch darin liegen, dass bei Übernahme eines Gewerbebetriebs eine Freistellungsverpflichtung in Bezug auf Pensionslasten eingegangen wird.[10]

 

Rz. 36

Keine Auswirkung auf die Ermittlung des Gewerbeertrags haben – mangels Entgelts – unverzinsliche Schulden. Aus welchen Gründen die Schulden unverzinslich sind, ist ohne Belang. Entsprechendes gilt auch für aus sonstigen Gründen unentgeltliche Schulden.

 

Rz. 37

Schulden können auch zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehen.[11] Ist die Personengesellschaft Schuldnerin und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, können Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG die Folge sein.[12] Dies betrifft z. B. Leistungen eines Gesellschafters, die wirtschaftlich nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis verknüpft sind. Gilt dagegen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, scheidet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG bei der Personengesellschaft aus.[13] Die Zinsen z. B. für das Gesellschafterdarlehen mindern den Gewerbeertrag der Personengesellschaft nicht. Sie sind als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters Bestandteil des Gewinns der Personengesellschaft. Demgegenüber stehen sich Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter in steuerlicher Hinsicht als eigenständige Rechtsträger gegenüber. Von daher können die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser ein Darlehen gewähren, das als Schuld zu behandeln ist. Zu beachten ist aber das Abzugsverbot nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.

 

Rz. 38

Verbindlichkeiten zwischen den an einer Organschaft beteiligten Unternehmen werden nicht als Schulden behandelt (Rz. 12). Dies würde zu einer doppelten GewSt-Belastung führen.[14] Dies gilt nicht nur für Schuldverhältnisse zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, sondern auch für Schuldverhältnisse zwischen Organgesellschaften desselben Organträgers. Im Hinblick auf die Zinsschranke nach § 8a KStG gilt § 15 S. 1 ...

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