Rz. 25

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt. Die Hinzurechnung erfolgt nur insoweit, als die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Des Weiteren zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.

 

Rz. 26

Einschränkungen zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und damit Sonderregelungen enthält § 19 GewStDV für die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge insbesondere durch Kreditinstitute und verwandte Unternehmen.

 

Rz. 27

§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dient der Gewährleistung des Objektsteuerprinzips. Der GewSt unterliegt der objektivierte Gewerbeertrag. Er ist unabhängig davon zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert.[1] Vor diesem Hintergrund unterliegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG Entgelte für Schulden, die den Charakter von Betriebskapital haben bzw. Betriebskapital ähnlich sind.

Rz. 28 – 29 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 16/4841, 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge