Rz. 64

Der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermittelnde Gewinn ist nach § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich nur insoweit dem Gewerbeertrag zugrunde zu legen, als er – jeweils im selben Zeitabschnitt – auch bei der Ermittlung der entsprechenden Einkünfte zu berücksichtigen ist. Folglich sind Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen oder die nach dem Gesetz steuerfrei sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich aus dem GewStG ergibt oder soweit die betreffende Befreiungsvorschrift mit dem besonderen Charakter der GewSt als Objektsteuer nicht in Einklang steht.[1] Insbesondere muss es sich um sachliche Steuerbefreiungen handeln. Persönliche Steuerbefreiungen sind aufgrund des Objektsteuercharakters der GewSt nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 65

Bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG gelten auch die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG.[2] Zu beachten ist § 8 Nr. 5 GewStG. Nach § 7 S. 4 GewStG ist § 3 Nr. 40 EStG auch bei Mitunternehmerschaften anzuwenden, soweit an diesen natürliche Personen unmittelbar oder über Personengesellschaften mittelbar beteiligt sind. Im Übrigen gilt § 8b KStG. Ebenfalls gelten z. B. auch die Steuerbefreiungen aufgrund von DBA und, soweit es sich um sachliche Steuerbefreiungen handelt, nach § 3 EStG. Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, dürfen nach § 3c EStG die Einkünfte nicht mindern. Auch diese Regelung ist nach § 7 S. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten.[3] Damit sind im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO die Regelungen in §§ 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG anzuwenden mit der Folge, dass die Einkünfte nach Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich "netto" festzustellen sind. Zulässig ist es aber auch, die §§ 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG unterliegenden laufenden Einkünfte oder Veräußerungsgewinne zusätzlich "brutto" festzustellen, soweit aus den weiteren Feststellungen für einen verständigen Empfänger erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein weiterer Rechenschritt erforderlich ist.[4]

 

Rz. 66

Ebenso wie Steuerbefreiungen finden Steuerfreibeträge, soweit es sich um sachliche Steuerbefreiungen handelt, bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Anwendung. § 16 Abs. 4 EStG gilt als personenbezogener Freibetrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Kapitalgesellschaften nicht. Bei natürlichen Personen kommt der gewerbesteuerliche Ansatz des Freibetrags schon deshalb nicht in Betracht, weil Betriebsveräußerungs- und -aufgabegewinne nicht der GewSt unterliegen.

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