Rz. 3

Das GewStG definiert den Begriff Gewerbeertrag nicht. Es regelt in § 7 GewStG nur dessen Ermittlung. Nach § 7 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. Sonderregelungen zur Bestimmung des Gewerbeertrags enthalten § 7 S. 2ff., § 7a und § 7b GewStG. Der sich danach ergebende maßgebende Gewerbeertrag i. S. d. § 10 GewStG ist nach § 10a GewStG noch um etwaige Gewerbeverluste zu vermindern.

 

Rz. 4

Den §§ 7 bis 10a GewStG lässt sich entnehmen, dass unter dem Begriff "Gewerbeertrag" nicht der vom jeweiligen Inhaber des Gewerbebetriebs erzielte Gewinn zu verstehen ist, sondern der objektive Ertrag des Gewerbebetriebs in Deutschland.[1] Da Gewerbebetriebe sowohl den Gewinn für den Betriebsinhaber als auch die Vergütungen für die betriebsbedingte Nutzung fremden Vermögens erwirtschaften müssen, macht es für den Gewerbeertrag keinen Unterschied, ob der Gewerbebetrieb nur das eigene Vermögen des Unternehmens oder auch fremdes Vermögen nutzt. Vor diesem Hintergrund ist Gewerbeertrag alles, was der Gewerbebetrieb objektiv – also unabhängig von den persönlichen Verhältnissen und Beziehungen des Betriebsinhabers zum Gewerbebetrieb – erwirtschaftet. Hierzu gehören z. B. auch die für Schulden aufzubringenden Entgelte.[2] Der Gewerbeertrag ist danach Ausdruck des Objektsteuercharakters der GewSt. Besteuert werden nicht die persönlichen Verhältnisse des Unternehmers, sondern die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebs.

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 6 GewStG Rz. 5.

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