Rz. 24

Das Treuhandmodell ist in der Literatur ausführlich diskutiert[1] und mittlerweile auch von der Rechtsprechung anerkannt worden.[2] Laut BFH setzt die gewerbesteuerliche Schuldnerschaft einer Personengesellschaft voraus, dass mindestens zwei Personen der Personengesellschaft als Mitunternehmer anzusehen sind. Dies ist bei dem Treuhandmodell nicht der Fall, da der Kommanditist aufgrund der Eigenschaft als Treuhänder kein Mitunternehmer ist. Daher ist die KG als Betriebsstätte des einzigen Mitunternehmers, d. h. des Komplementärs, anzusehen. Der Komplementär ist damit so zu stellen, als wäre er auch bezüglich des Gesamthandsvermögens Alleineigentümer.

 

Rz. 25

Der BFH[3] begründet seine Ansicht mit der Entstehungsgeschichte des § 5 GewStG und der systematischen Stellung der Norm. Zudem ist nach richtiger Auffassung des BFH nicht die Personengesellschaft Unternehmerin des Gewerbebetriebs, sondern es sind deren Mitunternehmer. Hat eine Personengesellschaft aber – wie beim Treuhandmodell – nur einen (Mit-)Unternehmer, ist dieser wie ein Einzelunternehmer zu behandeln. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Nur diese Auffassung rechtfertigt es zudem, die Sonderbetriebsergebnisse der Mitunternehmer in die GewSt-­Pflicht der Personengesellschaft einzubeziehen.

[1] Rödder, DStR 2005, 955; Kromer, DStR 2000, 2157; Wild/Reinfeld, DB 2005, 69; ablehnend Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 51; wohl auch ablehnend Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 5 GewStG Rz. 75.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge