Rz. 4

§ 4 GewStG legt die Hebeberechtigung fest. Die Hebeberechtigung bedeutet die Gläubigerschaft der jeweiligen Gemeinde für die GewSt-Schuld.[1] Die Hebeberechtigung legt daher die Ertragshoheit der jeweiligen Gemeinde fest. Die Hebeberechtigung umfasst aber nicht nur die Stellung als (Steuer-)Gläubiger, sondern auch die Befugnis, den Steueranspruch geltend zu machen, d. h. die GewSt festzusetzen, zu erheben und beizutreiben.[2]

 

Rz. 5

Die Hebeberechtigung umfasst auch die Befugnis, Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO zu erheben.

 

Rz. 6

Aus der Hebeberechtigung ergibt sich allerdings nicht die Befugnis der Gemeinde, die Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag, Gewerbemessbetrag) festzusetzen. Insoweit bleibt das Land durch das FA zuständig.[3] Die Gemeinde wendet den Hebesatz nur auf den ihr mitgeteilten Steuermessbetrag an. Der Steuermessbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid und damit für den Folgebescheid, den GewSt-Bescheid, bindend.

 

Rz. 7

Die Hebeberechtigung ist grundsätzlich von der jeweiligen Gemeinde selbstständig beim Erlass eines GewSt-Bescheids zu prüfen.[4] Über die Hebeberechtigung wird insbesondere nicht im GewSt-Messbescheid entschieden, obwohl der Bescheid gem. § 184 Abs. 3 AO der (vermeintlich) hebeberechtigten Gemeinde mitzuteilen ist. Diese Mitteilung hat nur informatorischen Charakter.[5] Die Mitteilung entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung, auch wenn sich die Gemeinden teilweise faktisch daran gebunden fühlen. Eine Bindungswirkung besteht nur, wenn der Bescheid den (vermeintlich) zuständigen Gemeinden nicht nur mitgeteilt wird, sondern die (vermeintlich) zuständigen Gemeinden in dem Bescheid ausdrücklich genannt werden.[6]

 

Rz. 8

Wird die hebeberechtigte Gemeinde danach in dem Messbescheid festgelegt und ist diese Festlegung materiell fehlerhaft, ist der Bescheid rechtswidrig. Der Fehler ist nicht offensichtlich, sodass keine Nichtigkeit gem. § 125 AO vorliegt.

 

Rz. 9

Unterhält ein Stpfl. Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist der Steuermessbetrags aufzuteilen. Streitigkeiten über die Aufteilung des GewSt-Messbetrags sind im Zerlegungsverfahren gem. der §§ 28ff. GewStG zu klären. Im Zerlegungsverfahren wird auch über die Hebeberechtigung der einzelnen Gemeinde entschieden. Da der Zerlegungsbescheid ein Grundlagenbescheid für den GewSt-Bescheid ist[7] und insoweit Bindungswirkung entfaltet, steht der Gemeinde in diesen Fällen bezüglich ihrer Hebeberechtigung kein eigenes Prüfungsrecht zu.[8] Die Gemeinde kann gegen den Zerlegungsbescheid Rechtsmittel einlegen, wenn ihr fälschlicherweise kein Anteil oder ein zu geringer Anteil am GewSt-Messbetrag zugeteilt wird. Dem Stpfl. stehen dagegen nur in Ausnahmefällen Rechtsmittel zu. Ihm wird i. d. R. die erforderliche Beschwer fehlen. Eine Beschwer kann nur geltend gemacht werden, wenn es durch die falsche Zuteilung zu einer höheren GewSt-Belastung kommt. Der Stpfl. ist daher ausnahmsweise durch den Zerlegungsbescheid beschwert, wenn einer nicht hebeberechtigten Gemeinde mit einem höheren Hebesatz (fälschlicher Weise) ein Anteil oder einer hebeberechtigten Gemeinde ein zu hoher Anteil am GewSt-Messbetrag zuteilt worden ist und dadurch eine höhere GewSt-Belastung entsteht.[9]

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