Rz. 5
Die Auflistung der einzelnen Ermächtigungsgrundlagen in § 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e und Nr. 2 Buchst. a bis g GewStG ist abschließend. Weitere Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen für gewerbesteuerliche Zwecke existieren nicht.
Rz. 6
In Ausfüllung der in § 35c Abs. 1 GewStG genannten Ermächtigungsgrundlagen wurde die GewStDV erlassen. Geltung hat zurzeit die GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.10.2002.[1] Zuletzt geändert wurde sie durch Gesetz v. 12.5.2021.[2] Geändert werden können die Vorschriften der GewStDV von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats. Möglich ist aber auch eine Änderung der GewStDV durch den Gesetzgeber auf der Grundlage eines formellen Gesetzes. Die geänderten Vorschriften der GewStDV werden dadurch aber nicht zu formellen Gesetzen. Vielmehr ist eine durch den Gesetzgeber geänderte Rechtsverordnung weiterhin insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren.[3] Entsprechendes gilt auch für den Erlass einer Rechtsverordnung.
Rz. 7
§ 35c Abs. 1 GewStG gestattet den Erlass von Rechtsverordnungen über
- die Abgrenzung der Steuerpflicht (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GewStG i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5, 6, 8, 22, 35 GewStDV);
- die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewStG i. V. m. §§ 16, 20 GewStDV);
- die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GewStG); Gebrauch gemacht wurde bisher von dieser Ermächtigung nicht;
- die Zerlegung des Steuermessbetrags (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GewStG i. V. m. §§ 15, 29, 30, 34 GewStDV);
- die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen (§ 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG i. V. m. § 25 GewStDV);
- die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des GewStG ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG); Gebrauch gemacht wurde bisher von dieser Ermächtigung nicht;
- die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GewStG i. V. m. § 13 GewStDV);
- die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit i. S. d. § 210 VAG, wenn sie von der KSt befreit sind (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d GewStG i. V. m. § 12a GewStDV);
- die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 GewStG genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 GewStDV);
- die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG tätigen, bei Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6 ZAG erbringen und bei Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte i. S. d. § 2 Abs. 2 bis 4 WpIG erbringen (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG i. V. m. § 19 GewStDV);
- die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g GewStG); Gebrauch gemacht wurde bisher von dieser Ermächtigung nicht.
Rz. 8
Die in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu treffenden Regelungen müssen jeweils von einer der in § 35c Abs. 1 GewStG genannten Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Abzustellen ist hierfür auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Regelung. Ein späterer Wegfall der Ermächtigungsgrundlage ist für die Rechtswirksamkeit der erlassenen Regelung ohne Bedeutung.[4]
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