Rz. 5

Die Auflistung der einzelnen Ermächtigungsgrundlagen in § 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e und Nr. 2 Buchst. a bis g GewStG ist abschließend. Weitere Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen für gewerbesteuerliche Zwecke existieren nicht.

 

Rz. 6

In Ausfüllung der in § 35c Abs. 1 GewStG genannten Ermächtigungsgrundlagen wurde die GewStDV erlassen. Geltung hat zurzeit die GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.10.2002.[1] Zuletzt geändert wurde sie durch Gesetz v. 12.5.2021.[2] Geändert werden können die Vorschriften der GewStDV von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats. Möglich ist aber auch eine Änderung der GewStDV durch den Gesetzgeber auf der Grundlage eines formellen Gesetzes. Die geänderten Vorschriften der GewStDV werden dadurch aber nicht zu formellen Gesetzen. Vielmehr ist eine durch den Gesetzgeber geänderte Rechtsverordnung weiterhin insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren.[3] Entsprechendes gilt auch für den Erlass einer Rechtsverordnung.

 

Rz. 7

§ 35c Abs. 1 GewStG gestattet den Erlass von Rechtsverordnungen über

 

Rz. 8

Die in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu treffenden Regelungen müssen jeweils von einer der in § 35c Abs. 1 GewStG genannten Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein. Abzustellen ist hierfür auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Regelung. Ein späterer Wegfall der Ermächtigungsgrundlage ist für die Rechtswirksamkeit der erlassenen Regelung ohne Bedeutung.[4]

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