Rz. 36

Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a S. 6 GewStG ist zum einen zu erlassen, wenn die Ermittlung des Gewerbeertrags des Ez erstmals einen nach § 10a GewStG vortragsfähigen Fehlbetrag ergibt. Für diesen Ez hat dann der Verlustfeststellungsbescheid zu ergehen. Zu erlassen ist ein Verlustfeststellungsbescheid zum anderen aber auch dann, wenn für den vorangegangenen Ez ein Verlustfeststellungsbescheid ergangen ist, der durch ihn festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust im folgenden Ez aber entweder nicht vollständig ausgeglichen werden konnte oder sich durch einen weiteren Fehlbetrag erhöht hat. Soweit der sich nunmehr ergebende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG vortragsfähig ist, ist für den dem Verlustfeststellungsbescheid folgenden Ez ein Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen. Die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts endet für denjenigen Ez, bei dessen Ablauf kein vortragsfähiger Gewerbeverlust mehr besteht. Ursache hierfür kann dessen Verbrauch oder dessen fehlende Vortragsfähigkeit sein.

 

Rz. 37

Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid zum einen bezüglich des abziehbaren Gewerbeverlusts für den GewSt-Messbescheid des folgenden Ez und zum anderen bezüglich des in den folgenden Ez vorgetragenen Gewerbeverlusts für den etwaig in diesem Ez zu erlassenden Verlustfeststellungsbescheid.[1] Der GewSt-Messbescheid und der etwaige Verlustfeststellungsbescheid für den folgenden Ez sind insoweit Folgebescheide, für die § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO gilt. Die ESt-, KSt- und Gewinnfeststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide weder für den GewSt-Messbescheid noch für den Verlustfeststellungsbescheid. Die Bezugsgrößen für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergeben sich aus dem jeweiligen GewSt-Messbescheid. Es besteht insoweit eine inhaltliche Bindung nach § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG.[2] Der GewSt-Messbescheid ist zwar kein Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung, er wird aber so behandelt.[3] Dies hat zur Folge, dass der Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb im Feststellungsverfahren nicht mehr eigenständig zu ermitteln ist.[4]

 

Rz. 38

Das FA kann von der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts absehen, wenn eindeutig feststeht, dass er nicht mehr nach § 10a GewStG abgezogen werden kann. In Betracht kommt dies z. B. dann, wenn ein Gewerbebetrieb mit Verlustvorträgen aufgegeben wird und bis zur Aufgabe keine positiven Gewerbeerträge mehr erzielt werden.[5]

 

Rz. 39

Ein negativer Verlustfeststellungsbescheid ist zu erlassen, wenn das FA entgegen der Auffassung des Stpfl. davon ausgeht, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht festzustellen ist.

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