Rz. 35

Nach § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG ist der Verlustfeststellungsbescheid von dem FA zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, das für den Erlass des GewSt-Messbescheids zuständig ist. Letzteres regelt § 22 AO. Danach sind für die Feststellung des Verlusts grundsätzlich zuständig die Betriebs-FÄ oder, wenn die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der GewSt den FÄ – wie in Berlin, Bremen und Hamburg – obliegen, die entsprechenden FÄ. Bei Organschaften ist das FA des Organträgers zuständig.

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