Rz. 32

Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Da zwischen dem Ez der Verlustentstehung und dem Ez des Verlustabzugs mehrere Jahre liegen können, schreibt § 10a S. 6 GewStG zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FA die gesonderte Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Durch den Verlustfeststellungsbescheid wird der vortragsfähige Gewerbeverlust der Höhe und der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach gesondert festgestellt.[1] Im Verlustfeststellungsbescheid ist auch anzugeben, für welchen Gewerbebetrieb und für welchen Ez er ergeht. Dabei ergeht der Verlustfeststellungsbescheid immer für den Ez, bis zu dessen Ablauf der vortragsfähige Gewerbeverlust entstanden ist. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Ez maßgebend, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Verlustabzugsbeschränkungen – z. B. § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG – sind bei der Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zu berücksichtigen.

 

Rz. 33

Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein eigenständiger Steuerbescheid. Für ihn gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.[2] Er ist schriftlich zu erteilen. Auch muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bindungswirkung entfaltet der Verlustfeststellungsbescheid sowohl hinsichtlich der verrechneten Fehlbeträge als auch hinsichtlich des festgestellten Verlustvolumens. Ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist für die Festsetzung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für folgende Ez auch dann bindend, wenn der Verlust nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.[3] Gegen den Verlustfeststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Entsprechendes gilt auch für einen Bescheid, durch den ein Verlustfeststellungsbescheid geändert, berichtigt oder aufgehoben bzw. einen Antrag auf dessen Erlass, Änderung, Berichtigung oder Aufhebung, der abgelehnt wird. Zu beachten sind § 351 Abs. 2 AO bzw. § 42 FGO.

 

Rz. 34

Das Verfahren zum Erlass bzw. zur Korrektur von Verlustfeststellungsbescheiden ist in § 35b Abs. 2 GewStG geregelt. § 35b Abs. 2 GewStG ergänzt insoweit § 10a S. 6 GewStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge