Rz. 8

Bei dem Reisegewerbebetrieb muss es sich um ein gewerbliches Unternehmen handeln. Der Begriff des Gewerbebetriebs bestimmt sich dabei grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, der wiederum auf die Regelung in § 15 Abs. 2 EStG verweist. Wird ein Reisegewerbebetrieb von einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, gelten die Fiktionen nach § 2 Abs. 2 und 3 GewStG auch für den Reisegewerbebetrieb.[1]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 35a GewStG Rz. 8.

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