Rz. 27

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG sind Vergütungen, die durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind, nicht in die Zerlegung einzubeziehen. Unter Rechtsvorschriften sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[1] und entsprechend dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur gesetzliche Vorschriften, nicht dagegen Verwaltungsvorschriften zu verstehen.[2] Letzteres dürfte nicht gelten, wenn den entsprechenden Verwaltungsvorschriften eine zutreffende Gesetzesauslegung zugrunde liegt.[3] Befreiungstatbestände können sich dann auch aus Verwaltungsvorschriften, wie z. B. den EStR oder den LStR, ergeben. Bedeutsam für § 31 Abs. 1 S. 1 EStG sind vor allem die Befreiungstatbestände nach § 3 EStG, nach den Bestimmungen der LStDV und nach den DBA.

 

Rz. 28

Vor diesem Hintergrund sind nicht in die Zerlegung einzubeziehen z. B. Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG), Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG), die Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG); betrieblich notwendige Sammelbeförderungen (§ 3 Nr. 32 EStG), die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG), Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG) oder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG). Gleiches gilt mangels Arbeitslohns z. B. für Aufmerksamkeiten[4] oder Fort- und Weiterbildungsleistungen[5] seitens des Arbeitgebers.

 

Rz. 29

Die Lohnsumme wird weder durch den Teil des Arbeitslohns, der aufgrund der Tarifstruktur der Steuertabellen steuerfrei bleibt[6], noch durch die Werbungskosten oder Sonderausgaben, die der Arbeitnehmer bei seiner Besteuerung abziehen darf, gemindert. Gleiches gilt für die Freibeträge, die einem Arbeitnehmer wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.[7] Auch der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Zerlegung.

 

Rz. 30

Nach § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG gehören Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in jedem Fall zum relevanten Arbeitslohn i. S. d. Zerlegungsvorschriften. Dies gilt unabhängig davon, wie sie einkommensteuerrechtlich behandelt werden. § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG beinhaltet insoweit eine Ausnahme zu § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören damit auch bei Steuerfreiheit nach § 3b EStG zu den zerlegungsrelevanten Arbeitslöhnen. Hinsichtlich der Zuschläge für Mehrarbeit ist § 31 Abs. 1 S. 2 GewStG bedeutungslos, da diese seit dem 1.1.1955 nicht mehr steuerbefreit sind.

[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 25; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 31 GewStG Rz. 4; a. A. Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 31 GewStG Rz. 3.
[3] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 25.

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