Rz. 69

Gem. § 3 Nr. 24 GewStG sind bestimmte, abschließend aufgezählte Gesellschaften von der GewSt befreit. Es handelt sich dabei nicht um eine persönliche Steuerbefreiung, die sich auf alle Einkünfte, die diese Gesellschaften erzielen, bezieht, sondern um eine sachliche Steuerbefreiung für bestimmte Einkünfte. Die GewSt-Befreiung besteht nur soweit, wie diese Gesellschaften im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben. Außerdem darf der erzielte Gewinn nur (ausschließlich) und unmittelbar für die Beteiligungsfinanzierung verwendet werden. Unschädlich ist die Rückzahlung von Stammkapital bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Stammkapital gehört schon begrifflich nicht zu den erzielten Gewinnen. Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters stellen aber nur dann eine Rückzahlung von Stammkapital dar, wenn sie die eingezahlte Stammeinlage nicht übersteigen.[1]

[1] Loschelder/Uterhark, DB 2009, 2282f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge