Rz. 65

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Unternehmensbeteiligungsgesetz (UBGG) anerkannt sind, sind gem. § 3 Nr. 23 GewStG von der GewSt befreit. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften in Form einer AG, GmbH, KG oder KGaA, deren Zweck nach § 2 UBGG ausschließlich in dem Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen besteht. Daneben sind nur Geschäfte erlaubt, die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen oder mit dem Unternehmenszweck einhergehen (z. B. Darlehensgewährung, Geldanlage, Kreditaufnahme). Die Gesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nach § 2 Abs. 3 UBGG im Inland haben. Zudem ist nach § 2 Abs. 4 UBGG erforderlich, dass das Grund- oder Stammkapital mindestens 2 Mio. EUR beträgt; für den Fall, dass es sich bei der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft um eine KG handelt, müssen die Einlagen in voller Höhe erbracht worden sein.

 

Rz. 66

Die GewSt-Befreiung dieser Gesellschaften bezieht sich auf alle Einkünfte. Es handelt sich um eine persönliche, nicht um eine sachliche Steuerbefreiung.

 

Rz. 67

Die Steuerbefreiung einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft setzt die Anerkennung der Gesellschaft als solche gem. § 15 UBGG voraus. Erst mit Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf sich diese nach § 20 Abs. 1 UBGG als solche bezeichnen. Im Fall des Widerrufs der Anerkennung oder eines Verzichts auf die Anerkennung kommt es zu einer Nachversteuerung, da ein derartiger Widerruf oder Verzicht grundsätzlich Rückwirkung hat. Eine derartige Rückwirkung besteht auch dann, wenn die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gem. § 25 Abs. 3 UBGG die Anerkennung verliert.[1] Zum Schutz der Anleger besteht nur dann keine Rückwirkung, wenn Aktien der Gesellschaft öffentlich angeboten worden sind. Verliert eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihre Anerkennung, reicht die Rückwirkung nur 5 Jahre.[2] Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 1a Abs. 2 S. 1 UBGG ist eine Gesellschaft, die ihre Tätigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 UBGG ausübt.

 

Rz. 68

Für die GewSt-Befreiung ist keine gesonderte Prüfung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. d. § 2 UBGG vorliegen. Die Bescheide über die Anerkennung dieser Gesellschaft, die Rücknahme oder den Widerruf dieser Anerkennung sind Grundlagenbescheide für den GewSt-Bescheid. Auch die Frage, ob die Anteile einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten werden, wird per Grundlagenbescheid festgestellt.[3] Die Bekanntgabe der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 25 Abs. 3 UBGG erfolgt zwar nicht durch einen Grundlagenbescheid. Allerdings ist dieser Bescheid gem. § 3 Nr. 23 S. 4 Hs. 2 GewStG einem Grundlagenbescheid gleichgestellt.

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