Rz. 52

Gem. § 3 Nr. 14 GewStG sind unter bestimmten Umständen Genossenschaften sowie Vereine, deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, von der GewSt befreit. Das KStG enthält keine entsprechende Steuerbefreiung, gewährt aber in § 25 Abs. 1 KStG unter den gleichen Voraussetzungen einen Freibetrag.

 

Rz. 53

Die GewSt-Befreiung gem. § 3 Nr. 14 GewStG setzt zunächst voraus, dass die Mitglieder der Genossenschaft oder des Vereins, der Genossenschaft oder dem Verein Grund und Boden oder Gebäude zur Nutzung überlassen. Weiterhin dürfen die Werte des überlassenen Grund und Bodens oder der überlassenen Gebäude nicht wesentlich von den Beteiligungsverhältnissen abweichen. Eine wesentliche Abweichung dürfte bei Differenzen von ca. 10 % vorliegen. Ob eine derartige Abweichung vorliegt, hängt maßgeblich von der Bewertung des Grund und Bodens ab. Die Bewertung hat nach der Wahl des Stpfl. anhand einer anerkannten Bewertungsmethode zu erfolgen. Dem Stpfl. steht insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zu, der allerdings bei willkürlicher Wahl der Bewertungsmethode überschritten sein dürfte.[1]

[1] Gl. A. von Twickel, in Blümich, GewStG, § 3 GewStG Rz. 84.

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