Rz. 4

Nach § 21 GewStG entsteht die Verpflichtung zu GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich mit dem Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die GewSt-Vorauszahlungen zu entrichten sind, d. h. fällig werden. Fällig werden sie jeweils nach § 19 GewStG zur Mitte des Kalendervierteljahrs. Folglich entsteht die GewSt-Vorauszahlung für den Fälligkeitstermin 15.2. zum 1.1., für den Fälligkeitstermin 15.5. zum 1.4., für den Fälligkeitstermin 15.8. zum 1.7. und für den Fälligkeitstermin 15.11. zum 1.10. des jeweiligen Jahrs.

 

Rz. 5

GewSt-Vorauszahlungen für einen Ez können nach § 19 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GewStG auch nach Ablauf des Ez bis zum Ende des 15. Kalendermonats, der auf den Ez folgt, für den die GewSt-Vorauszahlungen zu leisten sind, der voraussichtlichen GewSt angepasst werden. Zu beachten insoweit ist § 36 Abs. 5b GewStG.[1] Auch diese sog. fünfte GewSt-Vorauszahlung, die nach § 19 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GewStG binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten ist, entsteht nach § 21 GewStG mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem sie fällig wird. Maßgebend ist das Kalendervierteljahr, in dem die Monatsfrist nach der Bekanntgabe des Bescheids über die fünfte GewSt-Vorauszahlung endet. Endet z. B. die Monatsfrist am 4.5., entsteht die fünfte GewSt-Vorauszahlung am 1.4.

 

Rz. 6

Bei Begründung der GewSt-Pflicht im Laufe des Kalendervierteljahrs entsteht die vierteljährliche GewSt-Vorauszahlung unabhängig vom gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt im Zeitpunkt deren Beginns im jeweiligen Kalendervierteljahr.

 

Rz. 7

Erlischt die GewSt-Pflicht im Laufe des Kalendervierteljahrs, ist nach § 21 GewStG die entsprechende GewSt-Vorauszahlung bereits entstanden. Sie ist zum jeweiligen gesetzlichen Zahlungszeitpunkt zu entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn die GewSt-Pflicht schon vor diesem Zeitpunkt endet.[2] In Betracht kommen kann aber eine Anpassung nach § 19 Abs. 3 GewStG.[3]

 

Rz. 8

Abhängig ist der Zeitpunkt der Entstehung des GewSt-Vorauszahlungsanspruchs von dessen Fälligkeit. Eintreten kann diese nur dann, wenn der GewSt-Vorauszahlungsanspruch durch einen Vorauszahlungsbescheid mit entsprechender Fälligkeitsbestimmung festgesetzt worden ist. Damit entsteht rückwirkend zum Beginn des Kalendervierteljahrs der Fälligkeit bzw. zum Zeitpunkt der Begründung der GewSt-Pflicht innerhalb dieses Quartals der GewSt-Vorauszahlungsanspruch. Allerdings ist die einmal entstandene GewSt-Vorauszahlung, wie sich aus § 19 Abs. 3 GewStG ergibt, änderbar. Änderungen der Fälligkeit – z. B. durch Stundung – wirken sich nicht auf die Entstehung der GewSt-Vorauszahlungsansprüche aus.[4]

 

Rz. 9

Die GewSt-Vorauszahlungsschuld stellt eine durch die endgültige Festsetzung der GewSt bedingte Steuerschuld dar.[5] Vorauszahlungsschuldner insoweit ist der Steuerschuldner i. S. d. § 5 GewStG.

[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 21 GewStG Rz. 5; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 21 GewStG Rz. 3.
[3] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 21 GewStG Rz. 4.
[4] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 21 GewStG Rz. 4.
[5] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 21 GewStG Rz. 7.

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