Rz. 10

§ 20 Abs. 2 GewStG regelt die Fälligkeit von ausstehenden Zahlungen auf die geschuldete GewSt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen ausstehenden GewSt-Vorauszahlungen einerseits und ausstehender GewSt-Abschlusszahlung andererseits. Unter der GewSt-Abschlusszahlung ist der Betrag zu verstehen, um den die von der Gemeinde festgesetzte GewSt-Schuld die von ihr festgesetzten und tatsächlich entrichteten GewSt-Vorauszahlungen übersteigt.[1] Teil der GewSt-Abschlusszahlung sind auch rückständige, noch nicht entrichtete GewSt-Vorauszahlungen. Entsprechendes gilt für noch nicht fällige GewSt-Vorauszahlungen.

 

Rz. 11

Nach § 20 Abs. 2 GewStG wird die GewSt-Abschlusszahlung grundsätzlich innerhalb eines Monats fällig, nachdem der GewSt-Bescheid bekannt gegeben worden ist. Die in der GewSt-Abschlusszahlung enthaltenen, im Ez fällig gewesenen Vorauszahlungen einschließlich der sog. fünften Vorauszahlung sind, soweit sie noch nicht entrichtet worden sind, sofort nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids zu begleichen.[2] War die sog. fünfte Vorauszahlung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids noch nicht fällig, gilt insoweit die Monatsfrist.[3] Setzt die Gemeinde nur den Unterschiedsbetrag zwischen der GewSt-Schuld und der Summe der anzurechnenden GewSt-Vorauszahlungen fest, wird nur der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids fällig und von daher beginnt die Zahlungsverjährungsfrist auch nur hinsichtlich des Unterschiedsbetrags.[4]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 20 GewStG Rz. 11; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 GewStG Rz. 6.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 GewStG Rz. 6.
[3] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 GewStG Rz. 6.
[4] OVG NRW v. 18.2.2019, 14 B 44/19, NVwZ-RR 2020, 132.

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