Rz. 2

§ 20 GewStG ist Teil des Erhebungsverfahrens und regelt die Abrechnung über die GewSt-Vorauszahlungen. Geregelt werden kann diese aber auch durch einen – formfrei möglichen – Verrechnungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Steuerschuldner.[1]

 

Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 GewStG sind die für einen Ez entrichteten GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld für diesen Ez anzurechnen. Die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die im Rahmen der Veranlagung ermittelte GewSt-Schuld für den entsprechenden Ez ist nicht, obwohl sie üblicherweise mit dem GewSt-Bescheid verbunden wird, Teil der Steuerfestsetzung, sondern eine eigenständige Verfügung im Erhebungsverfahren.

 

Rz. 4

Ergebnis der Anrechnung ist zumeist ein Leistungsgebot über die Abschlusszahlung oder die Anordnung einer Erstattung. § 20 Abs. 2 GewStG bestimmt die Fälligkeit einer Restschuld, die nach Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen bleibt (GewSt-Abschlusszahlung). Ist die GewSt-Schuld größer als die Summe der anzurechnenden GewSt-Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Ez und nach § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG nach Ablauf des Ez fällig gewordenen, aber nicht entrichteten GewSt-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids zu entrichten. § 20 Abs. 3 GewStG regelt die Erstattung von Überzahlungen. Ist die GewSt-Schuld kleiner als die Summe der anzurechnenden GewSt-Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

Rz. 5

Bei Streitigkeiten über das Erlöschen des GewSt-Anspruchs entscheidet die Gemeinde durch Abrechnungsbescheid.[2]

[1] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof v. 14.7.2016, 4 BV 15.1540, BayVBl 2017, 600.

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