Rz. 1

§ 20 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG 2002 v. 15.10.2002[2] wurde § 20 GewStG nicht geändert.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

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