Rz. 17

Keine gewerblichen Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt werden, eine Vermögensverwaltung darstellt. Dabei handelt es sich um ein negatives Merkmal, das nicht im Gesetz enthalten, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden ist.[1] In der Praxis ist diese Abgrenzung häufig schwierig zu treffen. In der Regel lässt sie sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls vornehmen.[2]

Außerdem ist die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 18

Grundsätzlich zeichnet sich Vermögensverwaltung durch die Fruchtziehung aus Substanzwerten aus.[4] Darunter fallen z. B. die Erzielung von Zinseinkünften aus der Hingabe von Darlehen und von Dividenden aus Aktien oder anderen Anteilen. Diese Einkünfte können aber auch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden. Abgestellt wird daher darauf, ob Substanzänderungen zur Einkunftserzielung genutzt werden. Soweit das Nutzen von Steigerungen des Substanzwerts (z. B. der Aktie) bei der Einkünfteerzielung nicht im Vordergrund steht, handelt es sich um Einkünfte aus Vermögensverwaltung.[5] Ein Indiz dafür, dass das Nutzen von Substanzwertänderungen im Vordergrund steht, sind kurzfristige An- und Verkäufe des jeweiligen Wirtschaftsguts, mit dem die Einkünfte erzielt werden sollen. Der bloße Tausch von Wirtschaftsgütern, die der Vermögensverwaltung dienen, ist dagegen nicht schädlich. In der Praxis ist diese Abgrenzung sehr schwer zu treffen und häufig nur bei genauer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls möglich. Im Zweifel ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Die Abgrenzung ist durch Einzelfallrechtsprechung geprägt. Bei der Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung sind jeweils die artspezifischen Besonderheiten der fraglichen Tätigkeit zu beachten.[6]

 

Rz. 18a

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer vermögensverwaltenden Tätigkeit insbesondere bei der Immobilienvermietung, dem Immobilienhandel und dem Handel mit Wertpapieren von großer Bedeutung.[7]

 

Rz. 19

Eine Vermietungstätigkeit alleine führt noch nicht zu einem Gewerbebetrieb.[8] Dies wird i. d. R. erst dann der Fall sein, wenn nicht unerhebliche zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit erbracht werden. Zur Vermietungstätigkeit gehören Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts sowie die Auswahl der Mieter und der Einzug des Mietzinses. Auch der Kauf des Mietobjekts vor Aufnahme der Vermietungstätigkeit und der Verkauf nach Ende der Vermietung gehören zur eigentlichen Vermögensverwaltung und führen daher nicht dazu, dass die Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist.[9] Eine zusätzliche Tätigkeit, die zur Gewerblichkeit führt, kann aber auch der An- und Verkauf des Vermietungsobjekts sein.[10] Ausnahmen bestehen, wenn die verschiedenen Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie getrennt beurteilt werden können. Ebenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen Sonderleistungen wie Reinigung, Verwaltung und Bewachung.[11] Dies gilt allerdings nur, wenn diese Leistungen das übliche Maß überschreiten.[12]

 

Rz. 20

Die Gewerblichkeit der Veräußerung von Immobilien (gewerblicher Grundstückshandel) hängt maßgeblich von der Zahl der veräußerten Objekte ab. Der BFH hat in ständiger Rspr. die Drei-Objekt-Grenze entwickelt, wonach die Veräußerung von mehr als drei Objekten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Anschaffung i. d. R. als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen ist.[13] Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung i. d. R. dann, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden.[14] Da die Drei-Objekt-Grenze und der Zeitraum von fünf Jahren nur Indizwirkung haben, kann auch bei einer längeren Zeitdauer noch ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn sich dies aus sonstigen Umständen ergibt.[15]

 

Rz. 20a

Die Drei-Objekt-Grenze gilt auch bei der Bebauung von Grundstücken.[16] Allerdings führt eine bereits zum Zeitpunkt der Bebauung vorhandene Veräußerungsabsicht nicht zwangsläufig zu einer gewerblichen Tätigkeit.[17] Auch wenn die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, kann sich die Gewerblichkeit aus anderen Umständen ergeben. Anhaltspunkt für die Gewerblichkeit kann die Absicht sein, durch den Handel mit Immobilien Gewinn zu erzielen[18], den Wert einer Immobilie zur Erzielung eines höheren Gewinns zu steigern oder eine Immobilie vor der Fertigstellung zu veräußern.[19]

 

Rz. 20b

Da die Drei-Objekt-Grenze und der Zeitraum von fünf Jahren nur Indizwirkung haben, kann auch bei einer längeren Zeitdauer noch ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn sich dies aus sonstigen Umständen ergibt.[20]

 

Rz. 21

Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann in den Bereich der Vermögensverwaltung fallen. Die Abgrenzung ist dabei im Einzelfall häufig schwierig. Eine gewerbliche Tätigkeit wird i. d. R. erst vorliegen, wenn ein Büro eingerichtet wird, Hilfskräfte ei...

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