Rz. 13

Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GewStG beträgt jede GewSt-Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der GewSt, die sich bei der letzten GewSt-Veranlagung ergeben hat. Dieser Grundsatz kann allerdings bei abweichenden Wirtschaftsjahren durchbrochen werden, wenn z. B. weniger oder mehr als 4 Vorauszahlungstermine hinsichtlich der GewSt für einen Ez vorliegen. Gleiches gilt in den Fällen des § 19 Abs. 4 GewStG. Die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen richtet sich dabei grundsätzlich nach der zuletzt festgesetzten GewSt-Schuld, wobei die Gesamtsumme der GewSt-Vorauszahlungen zwingend auf die einzelnen in Betracht kommenden Vorauszahlungstermine für die GewSt gleichmäßig zu verteilen ist.[1] Eine beliebige Verteilung ist ausgeschlossen. Letzte GewSt-Veranlagung ist dabei diejenige, die sich auf den Ez bezieht, der dem Vorauszahlungsjahr der GewSt zeitlich am nächsten liegt.[2] Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe der Hebesätze sind bei der Bemessung der GewSt-Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines GewSt-Messbetrags i. S. d. § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG ist keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen.[3]

 

Rz. 14

Die einzelne GewSt-Vorauszahlung ist nach § 19 Abs. 5 S. 1 GewStG auf den nächsten vollen Betrag in EUR abzurunden. Sie wird nach § 19 Abs. 5 S. 2 GewStG nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 EUR beträgt. Aus § 19 Abs. 5 S. 2 GewStG ergibt sich, dass GewSt-Vorauszahlungen festgesetzt werden müssen.[4]

[1] BVerwG v. 22.5.1987, 8 C 33/86, BStBl II 1987, 698.
[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 21; R 19.1 S. 8 GewStR 2009.
[3] VG München v. 10.10.2016, M 10 S 16.4193, n. v.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 19 GewStG Rz. 2.

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