Rz. 33

In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen sind die FÄ für die Erhebung der GewSt zuständig. In den übrigen Bundesländern liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Nach Auffassung des Hessischen FG[1] kann einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge in entsprechender Anwendung der § 34 EStG und § 26 KStG auch auf die inländische GewSt angerechnet werden, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Die dagegen vom FA eingelegte Revision wurde als unzulässig verworfen.[2] Die Auffassung des Hessischen FG unterliegt vor dem Hintergrund des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage im GewStG Zweifeln.[3]

 

Rz. 34

Für die Erhebung der GewSt sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Regelungen der §§ 218ff. AO anzuwenden. Dies gilt auch, soweit den Gemeinden die Verwaltung der GewSt übertragen worden ist. Die Gemeinden haben das Recht, an Außenprüfungen teilzunehmen. Sie dürfen keine eigenen Prüfungshandlungen vornehmen, da die Verwaltungshoheit und damit auch die Außenprüfungskompetenz beim FA verbleibt.[4] Die Gemeinden sind auch nicht dazu ermächtigt, gegenüber GewSt-Pflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen.[5] Vielmehr räumt das FA im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde das entsprechende Recht ein. Stehen sich Gemeinde und GewSt-Pflichtiger nicht nur im Verhältnis als Steuergläubiger und Steuerschuldner gegenüber, sondern wegen privatrechtlicher Vereinbarungen über Leistungen des GewSt-Pflichtigen an die Gemeinde auch als Vertragspartner, kann die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung des FA rechtswidrig sein.[6]

 

Rz. 35

Damit gelten auch hinsichtlich der Stundung nach § 222 AO und des Erlasses[7] nach § 227 AO die Vorschriften der AO. Nicht zulässig ist es in diesem Zusammenhang, einem Gewerbebetrieb anlässlich seiner Verlegung in das Gebiet einer anderen Gemeinde zuzusichern, die GewSt ganz oder z. T. zu erlassen.[8] Ein Erlassgrund besteht auch nicht darin, dass 2 benachbarte gleichartige Betriebe unterschiedlich hohe GewSt zu zahlen haben, weil sie in getrennten Gemeinden liegen.[9] Für Rechtsbehelfe gegen eine ablehnende Entscheidung in Stundungs- und Erlasssachen kommen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen, in denen die FÄ zuständig sind, Einspruch und Finanzrechtsweg und in den übrigen Bundesländern, in denen die Gemeinden zuständig sind, Widerspruch – soweit nicht landesrechtlich ausgeschlossen – und Verwaltungsrechtsweg in Betracht.[10]

 

Rz. 36

In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen richtet sich die Vollstreckung nach den §§ 249ff. AO und die Niederschlagung nach § 261 AO. In den übrigen Bundesländern gelten für die Vollstreckung die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO sind die Vorschriften der AO über das Vollstreckungsverfahren für Realsteuern grundsätzlich nicht anwendbar, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Ausnahmen sind § 351 AO über die Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte und § 361 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 AO über die Aussetzung der Vollziehung im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Für die Niederschlagung der GewSt gelten ebenfalls die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

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