Rz. 23

Festgesetzt wird die GewSt im GewSt-Bescheid. Zu beachten ist hierbei die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000.[1] Beim GewSt-Bescheid handelt es sich nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO um einen Folgebescheid des GewSt-Messbescheids. Die Gemeinde ist an den GewSt-Messbescheid gebunden. Entsprechendes gilt für den Zerlegungsbescheid. Die festzusetzende GewSt ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den GewSt-Messbetrag bzw. auf den der Gemeinde zugeteilten Zerlegungsanteil.

 

Rz. 24

Die Festsetzung der GewSt im GewSt-Bescheid und die Erhebung der GewSt erfolgen nach § 16 Abs. 1 GewStG durch die Gemeinden. Erlassen wird der GewSt-Bescheid durch die Gemeinde, die nach § 4 bzw. § 35a GewStG zur Erhebung der GewSt berechtigt ist. Zwar werden die Realsteuern nach Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich durch die Finanzbehörden der Bundesländer verwaltet. Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG können aber die Bundesländer für die Steuern, die den Gemeinden allein zufließen, die Verwaltung ganz oder z. T. den Gemeinden übertragen. Zu diesen Steuern gehört auch die GewSt, da sie den Gemeinden allein zufließt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass sie anschließend einen Teil der GewSt als Umlage an Bund und Bundesländer abführen müssen.[2] Von der Übertragungsmöglichkeit nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG haben mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin und Hamburg und des Bundeslandes Bremen die übrigen Bundesländer Gebrauch gemacht, sodass dort die Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der GewSt zuständig sind.[3] Dagegen erfolgt in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen[4] die Festsetzung und Erhebung der GewSt durch die FÄ.[5]

 

Rz. 25

Ist die Verwaltung der Realsteuern den Gemeinden übertragen worden, gelten nach § 1 Abs. 2 AO grundsätzlich die Vorschriften der AO. Nicht anwendbar sind allerdings die §§ 16 bis 29 AO und die §§ 82 bis 84 AO.[6]

 

Rz. 26

Der GewSt-Bescheid wird grundsätzlich von der Gemeinde erlassen. Er bedarf nach § 155 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO der Schriftform. Grundlage ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Zerlegungsbescheid. Ist streitig, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, kann der Stpfl. oder eine der Gemeinden nach § 190 S. 1 AO beim FA einen Zuteilungsbescheid beantragen. Auch dieser ist Grundlagenbescheid für den GewSt-Bescheid. Die Gemeinde ist nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO an alle in den genannten Bescheiden getroffenen Feststellungen gebunden. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im GewSt-Messbescheid.[7] Diese ist vielmehr eigenständig beim Erlass des GewSt-Bescheids vorzunehmen.[8] Dies gilt auch dann, wenn das FA für den Erlass des GewSt-Bescheids zuständig ist.[9] Verbindlich ist die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde allerdings dann, wenn sie Gegenstand eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheids ist. Die Gemeinde kann den GewSt-Bescheid erst dann erlassen, wenn ihr der GewSt-Messbescheid oder der Zerlegungsanteil mitgeteilt worden ist. Liegen die genannten Bescheide vor, muss der GewSt-Bescheid erlassen werden.[10] Dies gilt auch dann, wenn der GewSt-Messbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder vorläufig erlassen worden ist. Keine Voraussetzung für den Erlass des GewSt-Bescheids ist, dass der dem GewSt-Bescheid zugrunde liegende GewSt-Messbescheid oder Zerlegungsbescheid bestandskräftig ist. Wird der GewSt-Messbescheid oder der Zerlegungsbescheid z. B. im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens geändert, ist der darauf beruhende GewSt-Bescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen ebenfalls zu ändern. Eine Festsetzung der GewSt durch die Gemeinden vor Erlass des GewSt-Messbescheids auf der Grundlage von § 155 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, da den Gemeinden nur die Festsetzung der GewSt durch Anwendung des Hebesatzes übertragen worden ist. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des GewSt-Messbescheids in diesen Fällen durch die Gemeinden hätte eine gesetzlich nicht vorgesehene Kompetenzverlagerung zur Folge.[11]

 

Rz. 27

Ist kein GewSt-Messbetrag festzusetzen, hat das FA der Gemeinde einen auf 0 EUR lautenden Freistellungsbescheid zu übermitteln. Eine Bekanntgabe an den Stpfl. zusammen mit einem Bescheid über die Freistellung von der GewSt erfolgt nur, wenn er GewSt-Vorauszahlungen geleistet oder die Erteilung eines Bescheids insoweit beantragt hat.

 

Rz. 28

GewSt-Bescheide sind dem Stpfl. nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 122 AO bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber dem Schuldner der GewSt. Die Steuerschuldnereigenschaft ergibt sich aus § 5 GewStG. Wird der Schuldner der GewSt im GewSt-Bescheid nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, ist der GewSt-Bescheid wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.[12] In diesen Fällen muss ein neuer GewSt-Bescheid mit der zutreffenden Bezeichnung des Steuerschuldners erlassen und bekannt gegeben werden.[13] Ist im GewSt-Bescheid zweifelsfr...

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