3.1 Höhe des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 GewStG)

 

Rz. 8

Die GewSt wird nach § 16 Abs. 1 GewStG auf der Grundlage des GewSt-Messbetrags mit einem Prozentsatz – hierbei handelt es sich um den sog. Hebesatz – festgesetzt. Die Höhe des Hebesatzes wird von der zur Erhebung der GewSt berechtigten Gemeinde bestimmt. In der Wahl des Hebesatzes sind die Gemeinden zwar grundsätzlich frei. Es gelten aber gesetzliche Rahmenvorschriften, die von allen Gemeinden zu beachten sind. Die Hebesätze gelten sowohl für stehende Gewerbebetriebe als auch für Reisegewerbebetriebe.

 

Rz. 9

Verfahrensrechtlich maßgebend für die Festsetzung der Hebesätze sind grundsätzlich die Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnungen. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt entweder in den jährlichen Haushaltssatzungen der Gemeinden oder in besonderen Abgaben- oder Hebesatzsatzungen. Zuständig für die Festsetzung des Hebesatzes ist der Gemeinderat. Dessen Mitglieder sind auch dann nicht von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie selbst gewerbesteuerpflichtig sind.[1] Dagegen werden die Hebesätze in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen durch eine gesetzliche Regelung festgesetzt.[2] Die Hebesätze sind, unabhängig davon, wie ihre Festlegung erfolgt ist, bindend.[3] Sie haben quasi Rechtsnormencharakter. Dabei kann ein allein auf der Beschlussfassung der Satzung beruhender GewSt-Bescheid durch die spätere amtliche Verkündung der Satzung geheilt werden.[4]

 

Rz. 10

Die Festsetzung der Hebesätze steht im Ermessen der Gemeinden. Grenzen für das Ermessen werden durch haushalts- und durch steuerrechtliche Vorschriften gesteckt. Zwar sind die Gemeinden haushaltsrechtlich befugt, ihre Steuerquellen auszuschöpfen. Sie haben dabei aber das in den Gemeindeordnungen niedergelegte Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Danach dürfen Realsteuern nur insoweit erhoben werden, als die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Haushalts der Gemeinden nicht ausreichen.[5] Ein einklagbares Recht ergibt sich daraus für den Stpfl. aber nicht.[6] Des Weiteren wird der Ermessensspielraum der Gemeinden insbesondere durch § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG eingeschränkt, der einen Mindesthebesatz von 200 % vorschreibt. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des kommunalen Steuerwettbewerbs mittels Hebesatzpolitik gravierende regionale Verwerfungen bei der Besteuerung vermeiden und annähernd gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herstellen.[7] Außerdem ist bei der Festsetzung der Hebesätze das sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Gebot sozialer Steuerpolitik zu beachten.[8] In dem aufgezeigten Rahmen haben die Gemeinden bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.[9] Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, sich bei der Bemessung ihrer Hebesätze an anderen Gemeinden zu orientieren. Es besteht auch keine Bindung an das Äquivalenzprinzip oder eine Verpflichtung, den Hebesatz bei steigendem Aufkommen zu senken.[10] Allerdings kann im Wege der staatlichen Kommunalaufsicht die Senkung des Hebesatzes beanstandet werden, wenn die in Betracht kommende Gemeinde sich in einer anhaltenden Haushaltsnotlage befindet und das von ihr vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht erkennen lässt, wie der durch die Senkung des Hebesatzes sich ergebende Einnahmeverlust ausgeglichen werden kann. Dabei können in Ausnahmefällen auch konkrete Vorgaben hinsichtlich der Bemessung des Hebesatzes gemacht werden.[11]

 

Rz. 11

Der Ermessensspielraum der Gemeinden ist seit dem Ez 2004 insbesondere durch § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG eingeschränkt. Die Gemeinden sind zum einen nach § 1 GewStG verpflichtet, GewSt zu erheben. Zum anderen beträgt der Mindesthebesatz nach § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG zwingend 200 %. Eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf es hierzu nicht. § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG findet also auch dann Anwendung, wenn ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss fehlt oder wenn von dem Hebesatzrecht kein Gebrauch gemacht wird. Dem steht auch § 1 GewStG nicht entgegen. Zwar ergibt sich hieraus bei wortgetreuer Auslegung nur eine Pflicht zur Erhebung, nicht aber zur Festsetzung der GewSt. Aus dem Zusammenwirken von § 1 und § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG folgt aber, dass die Gemeinden zumindest zur Festsetzung der GewSt auf der Basis eines Hebesatzes von 200 % verpflichtet sind. Erforderlich ist ein Gemeinderatsbeschluss somit nur dann, wenn Hebesätze von mehr als 200 % beschlossen werden sollen. Wird ein Hebesatz von weniger als 200 % festgesetzt, ist die entsprechende kommunale Satzungsbestimmung nichtig.[12]

 

Rz. 12

Gegen die Einführung des Mindesthebesatzes von 200 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[13] Hierdurch wird nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie verstoßen. Des Weiteren verhindert der Mindesthebesatz auch, dass sich die Gemeinden der GewSt-Umlage entziehen.

 

Rz. 13

Das GewStG selbst sieht keinen Höchsthebesatz vor. Es werden lediglich die Länder durch § 16 Abs. 5 GewStG ermächtigt, ihren Gemeinden für d...

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