Rz. 4

Gewerbetreibende, die der GewSt-Pflicht unterliegen, haben neben der ESt-Erklärung bzw. der Steuererklärung nach § 181 Abs. 2 AO oder der KSt-Erklärung eigenständig eine GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, eine Zerlegungserklärung abzugeben.[1] Auf die Abgabe dieser Steuererklärungen kann nicht verzichtet werden, da nur diese Steuererklärungen die Angaben enthalten, die die FÄ zum Erlass des GewSt-Messbescheids und des Zerlegungsbescheids benötigen. Dies betrifft insbesondere die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG. Keine Pflicht zur Abgabe von GewSt-Erklärungen besteht für Gewerbebetriebe, die nach § 3 GewStG in vollem Umfang von der GewSt befreit sind. Stellt sich erst nach dem Verkauf des vierten Objekts heraus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, besteht von Anfang an, also nach Verkauf des ersten Objekts, die Verpflichtung zur Abgabe der GewSt-Erklärung.[2] Zu beachten sind § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO.

 

Rz. 5

§ 25 Abs. 1 GewStDV bestimmt, für welche Unternehmen GewSt-Erklärungen abzugeben sind. § 25 GewStDV beruht auf § 35c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats zur Durchführung des GewStG Rechtsverordnungen zu erlassen über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen. Nach § 25 Abs. 1 GewStDV ist eine GewSt-Erklärung abzugeben

  • für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Ez den Freibetrag von 24.500 EUR überstiegen hat[3],
  • für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), wenn sie nicht von der GewSt befreit sind[4],
  • für Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie für VVaG, wenn sie nicht von der GewSt befreit sind[5],
  • für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Ez 5.000 EUR überstiegen hat[6],
  • für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Ez 5.000 EUR überstiegen hat[7],
  • für nach § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG befreite Unternehmen, sofern sie neben der von der GewSt befreiten Tätigkeit auch eine der GewSt unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Ez 5.000 EUR überstiegen hat[8],
  • für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Ez vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind[9],
  • für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die vom FA zur Abgabe einer GewSt-Erklärung besonders aufgefordert werden.[10]
 

Rz. 6

Zu den Kapitalgesellschaften, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV GewSt-Erklärungen abzugeben sind, gehören auch die Europäischen Gesellschaften.[11] Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (Vorgesellschaft) der GewSt, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.[12]

 

Rz. 6a

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 GewStDV ist die Abgabe einer GewSt-Erklärung auch dann erforderlich, wenn mangels Überschreitens der Freibetragsgrenzen nach den übrigen Nummern des § 25 Abs. 1 GewStDV eine GewSt-Erklärung an sich nicht abzugeben wäre.[13]

 

Rz. 7

Die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 7 GewStDV setzt voraus, dass ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen vorhanden ist oder war.[14] Auch im Rahmen von § 25 Abs. 1 Nr. 7 GewStDV gelten die Einschränkungen der übrigen Tatbestände des § 25 Abs. 1 GewStDV nicht.[15] Abzugeben sind GewSt-Erklärungen vor dem Hintergrund von § 149 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO aber auch dann, wenn die FÄ dies ausdrücklich verlangen, weil ihnen z. B. Tatsachen bekannt sind, die es möglich erscheinen lassen, dass ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen vorliegt.[16]

 

Rz. 8

Unterhält ein Unternehmer mehrere gewerbesteuerlich selbstständige Gewerbebetriebe, ist für jeden Gewerbebetrieb eine eigenständige GewSt-Erklärung abzugeben. Betreibt z. B. eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet ist, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe eine eigenständige GewSt-Erklärung abzugeben.[17] Gleiches gilt im Fall der Betriebsaufspaltung für das Besitz- und das Betriebsunternehmen.

 

Rz. 9

Auch für Organgesellschaften sind – dies folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 GewStDV – eigenständige GewSt-Erklärungen ab...

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