Rz. 33

Als Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Im Falle seiner Erfolglosigkeit kommt nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg in Betracht. Rechtsbehelfsbefugt ist nur derjenige, der geltend macht, durch den GewSt-Messbescheid beschwert zu sein. Dies kann z. B. aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, der Anwendung der Steuermesszahl oder der Entscheidung über die persönliche und sachliche GewSt-Pflicht gegeben sein. Die genannten Einwände können nur im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den GewSt-Messbescheid, nicht aber im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den GewSt-Bescheid geltend gemacht werden. An der Beschwer fehlt es regelmäßig, wenn der GewSt-Messbetrag auf 0 EUR festgesetzt worden ist.[1] Anders ist dies, wenn die GewSt-Pflicht dem Grunde nach bestritten wird[2] oder wenn der GewSt-Messbescheid Grundlagenbescheid für eine landesrechtliche Abgabe ist und diese auch festgesetzt wird, wenn der GewSt-Messbetrag auf 0 EUR lautet.[3] Gleiches gilt aufgrund der Bindungswirkung der GewSt-Messbetragsfestsetzung von 0 EUR für den Verlustfeststellungsbescheid nach § 35c Abs. 2 S. 2 GewStG.[4]

 

Rz. 34

Die Gemeinden haben grundsätzlich nicht die Möglichkeit, gegen GewSt-Messbescheide Rechtsbehelfe einzulegen. Sie sind in diesem Verfahren keine Beteiligten.[5] An die von den FÄ festgesetzten GewSt-Messbeträge sind sie gebunden. Damit scheidet für sie z. B. auch die Möglichkeit aus, Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des GewSt-Messbescheids zu beantragen.

 

Rz. 35

Ausnahmsweise steht den Gemeinden eine Rechtsbehelfsbefugnis im Hinblick auf den GewSt-Messbetrag in den Fällen der Interessenkollision nach § 40 Abs. 3 FGO zu.[6] Ebenfalls rechtsbehelfsbefugt sind die Gemeinden im Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren.

 

Rz. 36

Die Gemeinde darf nicht zu einem von einem Dritten wegen der Festsetzung des GewSt-Messbetrags geführten Einspruchsverfahren hinzugezogen werden.[7] Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahmsweise zur Anfechtung befugt ist. Entsprechendes gilt nach § 60 Abs. 2 FGO im Klageverfahren. Über Rechtsbehelfsverfahren von größerer Bedeutung sind die Gemeinden aber von den Finanzämtern zu unterrichten.[8] Zu einem von der Gemeinde geführten Rechtsbehelfsverfahren ist dagegen der jeweilige Stpfl. stets hinzuzuziehen.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 14 GewStG Rz. 36.
[3] BVerfG v. 12.7.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, NJW 2017, 2744.
[5] BFH v. 22.11.1955, I B 43/55, BStBl III 1956, 44, Haufe-Index 408335; BFH v. 21.10.1970, I R 81, 82, 92-94/68, BStBl II 1971, 30, Haufe-Index 170357.

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