Rz. 13

Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags erfolgt durch den GewSt-Messbescheid.[1] Erlassen wird er von den FÄ. Bei dem GewSt-Messbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO).. Folgebescheide des GewSt-Messbescheids sind der GewSt-Bescheid (§ 16 Abs. 1 GewStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 155 AO), der Zerlegungsbescheid (§ 188 AO i. V. m. § 28 GewStG) und der Zuteilungsbescheid (§ 190 AO i. V. m. § 14 GewStG). Ebenfalls Folgebescheid des GewSt-Messbescheids ist der ESt-Bescheid im Rahmen von § 35 Abs. 1 EStG bzw. der Feststellungsbescheid im Rahmen von § 35 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 14

Die Bindungswirkung des GewSt-Messbescheids bezieht sich auf den GewSt-Messbetrag, den Ez sowie die persönliche und sachliche GewSt-Pflicht, nicht dagegen auf den Steuergläubiger.[2] Die persönliche GewSt-Pflicht betrifft die Steuerschuldnerschaft.[3] Bei der sachlichen GewSt-Pflicht geht es um die Frage, welcher Betrieb Steuergegenstand ist. Unterhält ein Gewerbetreibender mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, ist für jeden einzelnen Gewerbebetrieb ein eigener GewSt-Messbescheid zu erteilen. Der Gewerbebetrieb, für den der GewSt-Messbescheid gilt, ergibt sich im Regelfall aus der Steuernummer, unter der er geführt wird.[4] Allein die Bezeichnung des Steuerschuldners reicht hierfür nicht aus.[5] Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Gewerbebetrieb und mehreren selbstständigen Gewerbebetrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen. Vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betätigungen.[6]

 

Rz. 15

Erlass, Aufhebung oder Änderung des GewSt-Messbescheids haben zur Folge, dass auch die Folgebescheide entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind.[7] Allerdings kann ein GewSt-Bescheid nach § 155 Abs. 2 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO auch dann erlassen werden, wenn noch kein GewSt-Messbescheid vorliegt. Dann muss aber nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO nach Bekanntgabe des GewSt-Messbescheids unverzüglich eine entsprechende Anpassung des GewSt-Bescheids erfolgen.

 

Rz. 16

Besonderheiten gelten in den Fällen des Steuerschuldnerwechsels bei gleichbleibender sachlicher GewSt-Pflicht. Scheiden z. B. während des Kalenderjahrs bis auf einen Gesellschafter, der das Unternehmen der Personengesellschaft fortführt, alle anderen Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Dessen ungeachtet ist der GewSt-Messbetrag aufgrund der fortbestehenden sachlichen GewSt-Pflicht für den gesamten Ez einheitlich unter Berücksichtigung des vollen GewSt-Freibetrags zu berechnen. Ein Unternehmerwechsel i. S. d. § 2 Abs. 5 GewStG liegt aufgrund partieller Unternehmeridentität nicht vor. In diesen Fällen ist für den Ez des Rechtsformwechsels für jeden Steuerschuldner ein GewSt-Messbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte GewSt-Messbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.[8] Demgegenüber führt ein Unternehmerwechsel i. S. d. § 2 Abs. 5 GewStG zu einer Unterbrechung der Identität des Gewerbebetriebs mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Ende und den Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht. Erfolgt der Unternehmerwechsel im laufenden Kj., liegen jeweils 2 abgekürzte Ez vor. Dies ist z.B der Fall, wenn ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft während des Kalenderjahrs einbringt, an der er nicht selbst beteiligt ist. Zu erlassen sind in diesem Fall für die jeweiligen Zeiträume der sachlichen GewSt-Pflicht entsprechende GewSt-Messbescheide. Hierbei sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, jeweils auch die vollen Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen.

 

Rz. 17

Zuständig für den Erlass des GewSt-Messbescheids sind die FÄ als Landesfinanzbehörden. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg werden auch die GewSt-Bescheide durch die FÄ erlassen. Im Übrigen haben die Bundesländer mit Ausnahme des Bundeslandes Bremen von der Möglichkeit nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG Gebrauch gemacht, die Verwaltung der GewSt ganz oder teilweise den Gemeinden bzw. den Gemeindeverbänden zu übertragen. Übertragen haben sie den Gemeinden aber nur die Festsetzung und Erhebung der GewSt, nicht dagegen die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der GewSt-Messbeträge nebst deren Zerlegung oder Zuteilung. Das Bundesland Bremen hat die Verwaltung der GewSt ebenfalls den Finanzämtern zugewiesen.[9]

 

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