Rz. 2

Das Besteuerungsverfahren im Rahmen der GewSt ist zweigeteilt. Es wird grundsätzlich von den FÄ und den Gemeinden durchgeführt. Das Besteuerungsverfahren zerfällt in die Ermittlung und Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen durch den GewSt-Messbescheid und die hierauf beruhende Festsetzung der GewSt durch den GewSt-Bescheid. Hierbei erlassen die FÄ den GewSt-Messbescheid, die Gemeinden den GewSt-Bescheid. Besonderheiten gelten in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen.[1]

 

Rz. 3

Grundlage für die GewSt ist ab dem Ez 1998 nur noch der GewSt-Messbetrag nach dem Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um die in § 8 und § 9 GewStG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen.[2] Maßgebend ist dabei nach § 10 Abs. 1 GewStG grundsätzlich der Gewerbeertrag, der in dem Ez bezogen wurde, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt wird. Ein etwaiger Gewerbeverlust ist nach § 10a GewStG abzuziehen. Auf den danach verbleibenden Gewerbeertrag ist nach Abrundung und Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden.[3] Der GewSt-Messbetrag ist auf volle EUR nach unten abzurunden.[4] Festgesetzt wird der GewSt-Messbetrag im GewSt-Messbescheid.

 

Rz. 4

§ 14 GewStG enthält Regelungen zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags. Das GewSt-Messbetragsverfahren ist dem GewSt-Festsetzungsverfahren vorgeschaltet. Der GewSt-Messbetrag wird von den FÄ im GewSt-Messbescheid festgesetzt. Die Gemeinden wenden bei der Festsetzung der GewSt nur noch ihren jeweiligen Hebesatz auf den GewSt-Messbetrag an.[5] Das GewSt-Messbetragsverfahren soll die Erhebung der GewSt durch die Gemeinden vereinfachen.[6]

 

Rz. 5

Festgesetzt wird der GewSt-Messbetrag nach § 14 S. 1 GewStG für den jeweiligen Ez nach dessen Ablauf. Ez ist derjenige Zeitraum, für den der GewSt-Messbetrag festzusetzen und die GewSt zu zahlen ist. Im GewSt-Messbescheid ist über die persönliche und sachliche GewSt-Pflicht zu entscheiden. Der Ez stimmt nach § 14 S. 2 GewStG grundsätzlich mit dem Kj. überein. Die FÄ haben damit die Möglichkeit, den GewSt-Messbetrag zeitgleich mit der ESt bzw. KSt festzusetzen bzw. mit der gesonderten Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu verbinden. Besteht die GewSt-Pflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, liegt nach § 14 S. 3 GewStG ein abgekürzter Ez vor. An die Stelle des Kalenderjahrs tritt dann der Zeitraum der jeweiligen GewSt-Pflicht.

 

Rz. 6

§ 14 GewStG gilt in allen Fällen, in denen GewSt-Messbeträge gegenüber Gewerbebetrieben festzusetzen sind. Verfügt ein Gewerbetreibender über mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, ist für jeden Gewerbebetrieb ein eigenständiger GewSt-Messbescheid zu erlassen.[7] Wird bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft der Gewerbeertrag einer Organgesellschaft in vollem Umfang dem Organträger zugerechnet, erfolgt gegenüber der Organgesellschaft keine Festsetzung eines GewSt-Messbetrags.[8] Vielmehr sind bei Organschaftsverhältnissen die Gewerbeerträge der verbundenen Unternehmen getrennt zu ermitteln. Danach werden sie beim Organträger zusammengefasst, weil die Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätten des Organträgers gelten. Die gewerbesteuerliche Organschaft soll verhindern, dass Unternehmen eines Organkreises durch entsprechende Verlagerungen das Hebesatzgefälle zwischen verschiedenen hebeberechtigten Gemeinden ausnutzen.[9]

 

Rz. 7

Der GewSt-Messbetrag ist von Bedeutung auch für die Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG. Der GewSt-Messbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid.[10]

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