Rz. 16

Der GewSt-Messbetrag wird nach § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG auf der Grundlage einer Steuermesszahl ermittelt. Die Steuermesszahl stellt einen Prozentsatz dar, der auf den abgerundeten Gewerbeertrag anzuwenden ist. Dabei ist die Steuermesszahl nur auf den Teil des abgerundeten Gewerbeertrags anzuwenden, der den u. U. nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG anzusetzenden Freibetrag übersteigt.

 

Rz. 17

Seit dem Ez 2008 beträgt die allgemeine Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %. Sie gilt für natürliche und juristische Personen sowie für Personengesellschaften.

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