Rz. 6a

Bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags wird nach Abrundung des Gewerbeertrags allen natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag gewährt. Entsprechendes gilt für bestimmte juristische Personen. Der Freibetrag für Personenunternehmen beträgt 24.500 EUR, derjenige für juristische Personen 5.000 EUR. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stellen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen jeweils selbstständige Gewerbebetriebe dar. Ihnen ist der nach ihrer Rechtsform jeweils zustehende Freibetrag zu gewähren.[1]

[1] Schulze, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 11 GewStG Rz. 29.

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