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Der Gewerbeertrag ist vor der Ermittlung des GewSt-Messbetrags auf volle 100 EUR abzurunden. Dadurch ergibt sich ein Freibetrag in Höhe des übersteigenden Teils des Gewerbeertrags. Im Höchstfall beträgt er 99 EUR. Die Abrundung erfolgt vor Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bzw. 2 GewStG. Der Abrundungsbetrag ist betriebsbezogen zu gewähren.

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