Rz. 1

Die Berechnung der GewSt erfolgt in 2 Schritten. Der ermittelte Gewerbeertrag wird zunächst mit der Steuermesszahl multipliziert.[1] Ergebnis ist der GewSt-Messbetrag.[2] Die Ermittlung des GewSt-Messbetrags obliegt den FÄ. Er dient als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Die GewSt selbst wiederum ergibt sich nach Multiplikation des GewSt-Messbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz[3] der hebeberechtigten Gemeinde.[4]  § 11 GewStG bestimmt in diesem Zusammenhang die Steuermesszahl und regelt die Berechnung des GewSt-Messbetrags. Des Weiteren sieht § 11 GewStG für bestimmte Unternehmen Freibeträge vor.

 

Rz. 2

§ 11 GewStG stellt eine Tarifvorschrift für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags, keine Kürzungsvorschrift dar.[5] Sie knüpft an den Gewerbeertrag an.

 

Rz. 2a

Enthalten war § 11 GewStG bereits im GewStG 1936.[6] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[7] wurde § 11 GewStG mehrfach geändert:

  • Durch Gesetz v. 29.12.2003[8] wurde die ermäßigte Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen mit Wirkung ab Ez 2004 von 50 % auf 56 % erhöht.
  • Die durch Gesetze v. 9.12.2004[9] und v. 13.12.2006[10] vorgenommenen Änderungen waren lediglich redaktioneller Natur.
  • Durch Gesetz v. 14.8.2007[11] wurde mit Wirkung ab Ez 2008 der bisher für Personenunternehmen geltende Staffeltarif abgeschafft. Gleiches galt auch für die bisherige allgemeine Steuermesszahl von 5 %. Seit Ez 2008 gilt für alle Gewerbebetriebe eine einheitliche allgemeine Steuermesszahl von 3,5 %.
  • Durch Gesetz v. 17.3.2009[12] wurde der in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG geregelte Freibetrag mit Wirkung ab Ez 2009 von 3.900 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
  • Die letzte Änderung von § 11 GewStG – sie war lediglich redaktioneller Natur – erfolgte durch Gesetz v. 8.12.2010.[13]
 

Rz. 2b

§ 11 Abs. 3 GewStG wird durch § 22 GewStDV ergänzt. Eine dem § 22 GewStDV entsprechende Regelung enthielt bereits die Erste GewStDV v. 26.2.1937.[14] Seit der Bekanntmachung der GewStDV v. 15.10.2002[15] wurde § 22 GewStDV nicht mehr geändert.

 

Rz. 3

§ 11 Abs. 1 GewStG regelt die Berechnung des GewSt-Messbetrags. Danach ist der ermittelte Gewerbeertrag vor Anwendung der in § 11 Abs. 2 GewStG bestimmten Steuermesszahl auf volle 100 EUR abzurunden und um die in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 GewStG genannten Freibeträge von 24.500 EUR bzw. 5.000 EUR zu verringern. Die Kürzung darf höchstens bis zur Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags erfolgen. 

 

Rz. 4

Die allgemeine Steuermesszahl wird durch § 11 Abs. 2 GewStG bestimmt. Sie beträgt seit dem Ez 2008 für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 %.

 

Rz. 4a

Für Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sieht § 11 Abs. 3 GewStG eine ermäßigte Steuermesszahl vor. Ist ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch anderweitig gewerblich tätig und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, ist § 11 Abs. 3 GewStG nach § 22 GewStDV nur dann anzuwenden, wenn die anderweitige gewerbliche Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung nach § 11 Abs. 3 GewStG gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.

 

Rz. 4b

Der GewSt-Messbetrag ist nicht nur Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der GewSt. Bedeutung hat er auch für die Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG.[16]

[5] BFH v. 15.7.1986, VIII R 269/81, BStBl II 1986, 860, Haufe-Index 414646; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 11 GewStG Rz. 5; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrrecht, § 11 GewStG Rz. 4; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 11 GewStG Rz. 1; a. A. Schnädter, FR 1985, 93.
[6] RGBl I 1936, 979.
[7] BGBl I 2002, 4167.
[8] BGBl I 2003, 3076.
[9] BGBl I 2004, 3310, ber. 3843.
[10] BGBl I 2006, 2878.
[11] BGBl I 2007, 1912.
[12] BGBl I 2009, 550.
[13] BGBl I 2010, 1768.
[14] RGBl I 1937, 257.
[15] BGBl I 2002, 4180.

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