Rz. 69

Wird ein Einzelunternehmen auf einen anderen Einzelunternehmer, auf eine Personengesellschaft, an der der bisherige Einzelunternehmer nicht beteiligt ist, oder auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, fehlt es an der Unternehmeridentität.[1] Fehlbeträge, die bei dem bisherigen Inhaber entstanden sind, gehen nach §§ 10a S. 8 i. V. m. 2 Abs. 5 GewStG mit dem Unternehmerwechsel unter.[2] Gleichgültig ist, auf welchem Rechtsgrund der Unternehmerwechsel beruht. Der Verlustabzug nach § 10a GewStG ist somit bei Übertragungen im Rahmen der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge, der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge[3] und der vorweggenommenen Erbfolge ebenso ausgeschlossen wie bei entgeltlichen oder unentgeltlichen Unternehmerwechseln. Der erwerbende Unternehmer kann den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust auch dann nicht nach § 10a GewStG abziehen, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt.[4] Der Gewerbeverlust des übernehmenden Betriebs bleibt bei Vorliegen der Unternehmensidentität bestehen.[5] Zwar stellt die Versagung des Verlustabzugs auch in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung des Gewerbebetriebs vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Abs. 3 EStG eine gewisse Härte dar[6], im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von § 10a S. 8 i. V. m. § 2 Abs. 5 GewStG kommt eine andere Auslegung aber nicht in Betracht.[7]

[1] BFH v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; H 10a.3 Abs. 2 (Einzelunternehmen) GewStH 2016.
[5] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 10a GewStG Rz. 92.
[6] Drüen, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a GewStG Rz. 65.

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