Rz. 18

Es gilt das GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002.[1] Bestandteil dieses Gesetzes war auch § 10a GewStG. § 10a GewStG wurde zuletzt durch Gesetz v. 21.12.2020[2] geändert.

 

Rz. 19

Gesetz v. 23.12.2003[3]: Nach § 10a S. 1 GewStG ist ein betragsmäßig unbeschränkter Verlustabzug nur noch bis zu einem Gewerbeertrag von 1 Mio. EUR möglich. Ein überschießender Gewerbeertrag kann nach § 10a S. 2 GewStG nur noch bis zu 60 % gekürzt werden. § 10a S. 3 GewStG schließt den Abzug vororganschaftlicher Fehlbeträge einer Organgesellschaft aus. Anzuwenden sind die Neuregelungen erstmals im Erhebungszeitraum 2004.

 

Rz. 20

Gesetz v. 13.12.2006[4]: Nach § 10a S. 4 und 5 GewStG sind Fehlbeträge bei Mitunternehmerschaften – ungeachtet etwaiger Vorabgewinnanteile – nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu berücksichtigen. Die Regelung gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007.

 

Rz. 21

Gesetz v. 14.8.2007[5]: § 8c KStG gilt nach § 10a S. 8 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2008 entsprechend. § 8 Abs. 4 KStG a. F. findet zeitlich befristet bis einschließlich Erhebungszeitraum 2012 weiter Anwendung.

 

Rz. 22

Gesetz v. 20.12.2007[6]: Nach § 10a S. 7 GewStG sind vortragsfähige Fehlbeträge die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach § 10a S. 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. Geltung hat die Regelung auch für Erhebungszeiträume vor 2007.

 

Rz. 23

Gesetz v. 19.12.2008[7]: § 10a S. 9 GewStG erklärt § 8 Abs. 8 und 9 S. 5 bis 7 KStG für entsprechend anwendbar. Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2009. Nach § 10a S. 10 Hs. 2 GewStG ist auf Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft § 8c KStG anzuwenden, soweit der Fehlbetrag einer Körperschaft unmittelbar oder einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. Die Neuregelung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28.11.2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28.11.2008 stattgefunden haben.

 

Rz. 24

Gesetz v. 8.12.2010[8]: In § 10a S. 9 GewStG wurde § 8 Abs. 9 S. 8 KStG einbezogen. Die Regelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2009.

 

Rz. 24a

Gesetz v. 20.12.2016[9]: § 10a S. 10 GewStG wurde durch § 8d KStG ergänzt. Die Neuregelung gilt erstmals für schädliche Beteiligungserwerbe i. S. v. § 8c KStG, die nach dem 31.12.2015 erfolgen. Keine Anwendung findet § 8d KStG auf den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer Körperschaft unmittelbar oder einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist.

 

Rz. 24b

Gesetz v. 21.12.2020[10]: § 10a S. 10 GewStG wurde neu gefasst und die S. 11 und 12 angefügt. Nach § 10a S. 10 GewStG ist auf die Fehlbeträge § 8c KStG entsprechend anzuwenden. Geltung hat dies auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer Körperschaft unmittelbar oder einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist, zuzurechnen ist. Wurde ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG gesondert festgestellt, ist nach § 10a S. 11 GewStG auf die Fehlbeträge § 8d KStG entsprechend anzuwenden. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Abs. 1 S. 8 KStG, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vorliegen, findet nach § 10a S. 12 GewStG auf Antrag § 8d KStG auf die Fehlbeträge entsprechende Anwendung. Für die Form und Frist dieses Antrags gilt § 8d Abs. 1 S. 5 KStG entsprechend. In Kraft getreten sind die Neuregelungen in § 10a S. 10 bis 12 GewStG am 29.12.2020. Sie gelten nach § 36 Abs. 5a GewStG bereits für Erhebungszeiträume vor 2020.

[1] BGBl I 2002, 4167.
[2] BGBl I 2020, 3096.
[3] BGBl I 2003, 2922.
[4] BGBl I 2006, 2878.
[5] BGBl I 2007, 1912.
[6] BGBl I 2007, 3150.
[7] BGBl I 2008, 2794.
[8] BGBl I 2010, 1768.
[9] BGBl I 2016, 2998.
[10] BGBl I 2020, 3096.

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