Rz. 53

Der Rechtsweg bezüglich des GewSt-Bescheids ist abhängig davon, ob der Bescheid von dem Finanzamt oder der Gemeinde erlassen worden ist. Soweit er (wie in den Stadtstaaten) vom Finanzamt erlassen worden ist, ist gegen ihn Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der AO.

Ist der GewSt-Bescheid dagegen von der Gemeinde erlassen worden (wie in den Flächenstaaten), ist der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO nicht eröffnet. Daher sind die allgemeinen Vorschriften des für die jeweilige Gemeinde geltenden VwVfG und der VwGO anzuwenden. Eine Anfechtung des Bescheids hat daher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über einen Widerspruch zu erfolgen.

Da es sich bei dem GewSt-Bescheid um einen Folgebescheid zum GewSt-Messbescheid handelt, können Einwendungen, die im Messbescheid begründet sind, nicht im Verfahren gegen den GewSt-Bescheid geltend gemacht werden. Diese sind mit einem Einspruch gegen den Messbescheid vorzubringen.

 

Rz. 54

Der Bescheid zur Festsetzung der GewSt-Schuld ist ein Folgebescheid zum GewSt-Messbescheid. Soweit das Finanzamt bezüglich des GewSt-Messbescheids Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, hat die für den Erlass des GewSt-Bescheids zuständige Behörde auch für den GewSt-Bescheid Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.[1] Diese Aussetzung der Vollziehung erfolgt von Amts wegen und damit unabhängig von einem Antrag des Steuerpflichtigen. Eine Änderung hat auch dann zu erfolgen, wenn der GewSt-Bescheid selbst nicht angegriffen worden ist.

 

Rz. 55

Welches Gericht für die Klage gegen einen GewSt-Bescheid zuständig ist, richtet sich danach, welche Behörde diesen Bescheid erlassen hat. Wurde der GewSt-Bescheid von der Gemeinde erlassen, ist die Finanzgerichtsbarkeit nicht zuständig, sondern der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Durch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird dem Steuerpflichtigen auch eine zweite Tatsacheninstanz (OVG) eröffnet.

Wird der GewSt-Bescheid wie in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg von den Finanzämtern erlassen, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Damit besteht in diesem Fällen auch bei Anfechtung des GewSt-Bescheids keine zweite Tatsacheninstanz.

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