Rz. 44

Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid.[1] Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein derartiger Einspruch oder eine derartige Klage wäre unbegründet.[2]

 

Rz. 45

Der Steuermessbescheid ist vom Finanzamt erlassen. Legt der Steuerpflichtige gegen diesen Bescheid Einspruch ein, so fällt die Einspruchsentscheidung in die Zuständigkeit des Finanzamts. Das Einspruchsverfahren richtet sich dabei nach den allgemeinen Vorschriften der AO. Die Gemeinde ist allerdings über das anhängige Einspruchsverfahren von dem Finanzamt zu unterrichten.[3]

 

Rz. 46

Auch über einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt zu entscheiden. Anzuwenden sind die Verfahrensvorschriften der AO (§ 361 AO). Auch wenn mit dem GewSt-Messbescheid noch keine Zahlungspflicht für den Steuerpflichtigen verbunden ist, kann dessen Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.[4] Diese Aussetzung der Vollziehung kann dann aber nicht etwaige von der Gemeinde festgesetzte Nebenleistungen (z. B. Zinsen) erfassen. Kann über die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht kurzfristig entschieden werden, sollen die für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Behörden informiert werden.[5] Je nachdem, ob der Erlass des GewSt-Bescheids auf die Gemeinden übertragen worden ist (Rz. 31ff.), sollen die Finanzämter oder Gemeinden benachrichtigt werden.

Eine Aussetzung der Vollziehung des GewSt-Messbescheids kann auch erfolgen, wenn bezüglich des ESt- bzw. KSt-Bescheids Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist.[6] Auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung durchbricht § 35b GewStG die grundsätzliche Trennung dieser Verfahren. Da der GewSt-Messbescheid Grundlagenbescheid für den GewSt-Bescheid ist, kann die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des ESt- bzw. KSt-Bescheids auch mittelbar eine Aussetzung der Vollziehung des GewSt-Messbescheids zur Folge haben. Da die Aussetzung der Vollziehung in diesem Fall sowohl bezüglich des GewSt-Messbescheids als auch des darauf aufbauenden Folgebescheids (GewSt-Bescheid) von Amts wegen erfolgt, ist kein Antrag des Steuerpflichtigen notwendig.

Aussetzung der Vollziehung kann auch gewährt werden, wenn der GewSt-Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist[7] oder die GewSt bereits bezahlt worden ist.[8] Wird Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Messbescheids gewährt, obwohl der auf Grundlage dieses Messbescheids erlassene GewSt-Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist, kann der Steuerbescheid nicht mehr vollzogen werden.[9] Kommt es zur Aussetzung der Vollziehung, kann die Steuer zurückgefordert werden, wenn sie bereits bezahlt worden ist.[10]

Über eine etwaige Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung des GewSt-Messbescheids entscheiden gem. § 361 Abs. 3 S. 1 AO die Gemeinden. Diese sind für den Erlass des Folgebescheids, des GewSt-Bescheids, zuständig. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist allerdings dann nicht möglich, wenn das Finanzamt diese bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 3 S. 3 AO ausgeschlossen hat. Soweit die Finanzämter allerdings auch für die Festsetzung des GewSt-Bescheids zuständig sind (so wie in den Stadtstaaten), entscheiden sie auch über eine etwaige Sicherheitsleistung.

 

Rz. 47

Erhebt der Steuerpflichtige gegen den Steuermessbescheid Klage, ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Finanzgerichtsbarkeit und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Eingangsinstanz ist damit das Finanzgericht, Revisionsinstanz der BFH. Eine zweite Tatsacheninstanz besteht damit bezüglich des GewSt-Messbescheids nicht. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der FGO.

 

Rz. 48

Im Gegensatz zum Steuerpflichtigen steht den Gemeinden kein Recht zu, den GewSt-Messbescheid anzufechten.[11] Zwar hat das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung einen subjektiv-rechtlichen Charakter. Die Festsetzung des Steuermessbetrags kann in dieses Recht mittelbar eingreifen, indem mit der Festsetzung des Messbetrags auch die Bemessungsgrundlage für die GewSt festgesetzt wird und damit deren Höhe beeinflusst werden kann. Damit kann die Festsetzung des GewSt-Messbetrags die Finanzhoheit der Gemeinden beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte vertreten werden, dass der Gemeinde gem. Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsweg eröffnet sein müsste. Allerdings ist zu beachten, dass dem Land die Verwaltungshoheit zusteht, soweit diese nicht auf die Gemeinden übertragen worden ist. Diese Aufgabenverteilung ist zu respektieren. Sie darf nicht durch ein Anfechtungsrecht der Gemeinde faktisch unterlaufen werden. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass eine klare Aufgabenverteilung der Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen dient. Dieser mu...

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