Rz. 23

Das Verwaltungsverfahren für die GewSt unterscheidet sich maßgeblich von der Verwaltung der ESt und KSt. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der GewSt um eine Gemeindesteuer handelt. Daher sind nicht nur die Finanzämter als Landesbehörden, sondern auch die Gemeinden an der Verwaltung der GewSt beteiligt. Die Verwaltung umfasst dabei alle Maßnahmen, die zur Erhebung der GewSt beitragen.[1] Nicht zum Verwaltungsverfahren gehört die Anmeldung des Gewerbebetriebs durch den Betriebsinhaber. Diese geht dem eigentlichen Verwaltungsverfahren voraus.[2]

 

Rz. 24

Angemeldet werden muss jede Eröffnung sowie die Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Rechtsnachfolger oder Erwerber. Die Anmeldung hat innerhalb eines Monats nach Verwirklichung des anmeldepflichtigen Tatbestands zu erfolgen. Wird ein Gewerbebetrieb verlegt, aufgegeben oder übertragen, so hat eine Abmeldung zu erfolgen. Auch die Abmeldung gehört mangels hoheitlicher Maßnahme nicht zum Verwaltungsverfahren. Sie ist diesem nachgelagert.

 

Rz. 25

Die Erhebung der GewSt erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrags und der eigentlichen Festsetzung der GewSt.

Die Festsetzung des Messbetrags erfolgt in einem Festsetzungsbescheid, der wie ein Steuerbescheid behandelt wird.[3] Dieser Bescheid wird von den Finanzbehörden erlassen; auf ihn ist daher die AO nach § 1 Abs. 1 S. 1 AO in vollem Umfang anwendbar. Im Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrags werden die Grundlagen der Besteuerung festgesetzt. Es wird der Steuermessbetrag ermittelt, auf den zur Ermittlung der GewSt-Schuld in einem zweiten Schritt der Hebesatz anzuwenden ist. Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Steuermesszahl gem. § 11 Abs. 2 GewStG mit dem Gewerbeertrag gem. § 10 Abs. 1 GewStG. Neben der Festsetzung des Steuermessbetrags als Bemessungsgrundlage für die GewSt werden in diesem Verfahren auch der Steuerschuldner und das Steuerobjekt bestimmt.[4] Mit der Festsetzung des Steuermessbetrags wird daher gleichzeitig festgelegt, dass ein Gewerbebetrieb besteht. Zudem wird festgelegt, wer als Unternehmer und damit als Steuerschuldner i. S. d. GewStG anzusehen ist.

Die Festsetzung der GewSt auf der Grundlage des GewSt-Messbescheids erfolgt in einem weiteren, selbstständigen Steuerbescheid. Obwohl es sich bei dem GewSt-Bescheid um einen Bescheid der Gemeindebehörde handelt, sind auf ihn nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO die §§ 155ff. AO anzuwenden. Der GewSt-Bescheid ist daher ein Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO.

 

Rz. 26

Besteht eine Organschaft (§ 2 GewStG Rz. 67ff.), so ist der Steuermessbetrag nur auf der Ebene des Organträgers festzusetzen. Auf der Ebene der Organgesellschaften erfolgt keine Festsetzung, da diese gewerbesteuerlich als Betriebsstätten des Organträgers anzusehen sind. Eine Betriebsstätte unterhält aber kein eigenständiges Unternehmen, für das ein Steuermessbetrag festgesetzt werden kann. Der Gewerbeertrag wird zwar in einem ersten Schritt auf der Ebene der Organgesellschaften ermittelt. In einem zweiten Schritt wird er aber dem Organträger hinzugerechnet. Erst wenn diese Hinzurechnung erfolgt ist, wird der Steuermessbetrag festgesetzt.

 

Rz. 27

Der Bescheid über den Steuermessbetrag ist im Veranlagungsverfahren für die folgenden Bescheide (Zerlegungs-, GewSt-Bescheid) Grundlagenbescheid gem. §§ 179ff. AO. Dies gilt nicht für die Veranlagung des Steuerpflichtigen oder bei Personengesellschaften der Mitunternehmer zur ESt oder KSt; im Veranlagungsverfahren zur GewSt ergangene Steuerbescheide (und damit auch Steuermessbescheide) sind daher keine Grundlagenbescheide für Zwecke der ESt oder KSt. Auch wenn in diesem Verfahren die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Festsetzung der steuerpflichtigen Einkünfte und ihre Qualifikation als gewerbliche Einkünfte unabhängig von den Festsetzungen im GewSt-Verfahren. Umgekehrt sind Feststellungs- und Steuerbescheide hinsichtlich der ESt und KSt bzw. ihrer Bemessungsgrundlagen keine Grundlagenbescheide für die GewSt. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur GewSt erfolgt eine eigenständige Steuerfestsetzung (§ 7 GewStG Rz. 14). Soweit – wie z. B. bei einer Personengesellschaft – Grundlagenbescheide zu erlassen sind, erfolgt dies unabhängig von im Veranlagungsverfahren zur GewSt erlassenen Grundlagenbescheiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 35b GewStG. § 35b GewStG greift bei der erstmaligen Festsetzung nicht.[5] Außerdem zeigt gerade die Regelung des § 35b GewStG, dass ESt-, KSt- und Feststellungsbescheide zu dem GewSt-Messbescheid bzw. GewSt-Bescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen. Wäre dies der Fall, wäre § 35b GewStG überflüssig, da dann eine ausreichende Regelung in § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vorhanden wäre. Daher sind ESt- bzw. KSt-Bescheide keine Grundlagenbescheide für das Festsetzungsverfahren bei der GewSt. Dies gilt auch dann, wenn das GewStG, wie z. B. für die Orga...

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