Leitsatz

Die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer gilt ungeachtet des Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe.

In die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen sind die Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung und auch die Reisekosten.

 

Sachverhalt

Das FG Düsseldorf hatte in gleich drei Fällen mit gleichem Sachverhalt zu entscheiden. Es handelte sich um eine Betriebsveranstaltung anlässlich des Firmenjubiläums einer AG mit Catering, Transfers und "VIP-Event". An dieser nahmen die jeweiligen Arbeitnehmer der AG sowie Arbeitnehmer von zwei Tochtergesellschaften (GmbHs) der AG teil. Streitig war, ob die Freigrenze von 110 EUR überschritten wurde; auch streitig war die Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatten die klagende AG sowie die klagenden GmbHs keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte zu Recht die den Arbeitnehmern der Firmen zugewendeten geldwerten Vorteile der Lohnversteuerung unterworfen. Zwar stellt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen den Entlohnungscharakter infrage, im vorliegenden Fall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten ließ.

Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung erlangten nämlich ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten waren. Denn die Betriebsveranstaltung bot ein umfängliches Programm. Sie war nicht beschränkt auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Verpflegung, sondern bot den Mitarbeitern den Liveauftritt bekannter Künstler mit Orchester und aufwändigen Effekten. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren - entgegen der Meinung des Finanzamts - auch die Reisekosten in die Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, da die Transfers bereits einen Unterhaltungscharakter besaßen. Eine Feier zum Firmenjubiläum sei darüber hinaus als übliche Veranstaltung zu sehen, werteten die Richter.

 

Hinweis

Betriebsveranstaltungen aus Anlass eines Firmenjubiläums werden allgemein als üblich beurteilt. Soweit der BFH die Freigrenze auf gewisse Beträge je Veranstaltung festgelegt hat, schließt dies eine Differenzierung nach dem Anlass der Veranstaltung aus. Insoweit gilt letztlich nichts anderes wie für die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten, die der BFH im Urteil v. 16.11.2005 als unbeachtlich angesehen hat[1].

Die Reisekosten zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen[2]. Es kann kein Abzug unter dem Gesichtspunkt einer steuerfreien Reisekostenerstattung (§ 3 Nr. 16 EStG) erfolgen, da kein dienstliches Erfordernis gegeben ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010, 16 K 1298/09 L

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