OFD Karlsruhe, 24.9.2013, S 130.1/935 - St 216

Anwendung des BFH-Urteils vom 12.10.2011, I R 15/11 (BStBl 2012 II S. 548)

 

1. Allgemeines

Gemäß der zwischen Deutschland und Frankreich getroffenen Konsultationsvereinbarung vom 16.2.2006 (BMF-Schreiben vom 3.4.2006, BStBl 2006 I S. 304) werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer der sog. 183-Tage-Regelung des Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in Drittstaaten als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.

In Abweichung dazu hat der BFH mit seinem Urteil vom 12.10.2011, I R 15/11 (BStBl 2012 II S. 548) entschieden, dass im Sonderfall eines sog. Grenzpendlers lediglich Tage der physischen Anwesenheit im Tätigkeitsstaat bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden dürfen. Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die sich arbeitstäglich vom Wohnsitzstaat zu den (ggf. wechselnden) Einsatzstellen im Tätigkeitsstaat begeben und nach Beendigung der Arbeitsleistung am gleichen Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren, ohne dabei die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich zu erfüllen (z.B. weil sie nicht innerhalb des Grenzgebietes wohnen oder an mehr als 45 Tagen ganztägig außerhalb des Grenzgebietes tätig sind).

Unterscheidung zweier Fallgruppen

Nach der bundesweit abgestimmten Verwaltungsauffassung kann die Regelung der Konsultationsvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck nur Fälle betreffen, bei denen der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, sondern im Tätigkeitsstaat übernachtet. Für den Fall der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat besteht insoweit kein Regelungsbedarf. Deshalb ist, unabhängig von der zwischenzeitlich erlassenen KonsVerFRAV (Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik vom 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2138), stets danach zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige in der Regel täglich an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt und damit den vorübergehenden Aufenthalt beendet oder ob er in der Regel mit Übernachtung im anderen Staat tätig wird. Auf den Veranlagungszeitraum kommt es hingegen nicht an.

 

2. Fallgruppe 1: Steuerpflichtige, die in der Regel arbeitstäglich an ihren Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehren, jedoch keine Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sind

Für den Fall der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat ist bei Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Hinreise in den Tätigkeitsstaat und die Rückreise in den Ansässigkeitsstaat erfolgt, die Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts im Tätigkeitstaat anzunehmen. Bei einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis gilt deshalb jeder Tätigkeitstag als abgeschlossener Aufenthalt. Ein sich über mehrere Arbeitstage erstreckender Aufenthalt im anderen Staat liegt nicht vor. Insoweit sind Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder nicht bei der Berechnung des jeweiligen Aufenthalts mitzuberücksichtigen.

Lediglich die Tage der physischen Anwesenheit im Tätigkeitsstaat sind als Aufenthaltstage zu zählen

Beispiel 1

E wohnt in Straßburg und arbeitet bei einem französischen Arbeitgeber. Zur Erfüllung von Werkleistungsverpflichtungen war er in den Jahren 2009 bis 2012 in der Regel von Montag bis Freitag in Stuttgart (außerhalb der Grenzzone) tätig. Er kehrte täglich an seinen Wohnsitz in Straßburg zurück. Auch das Wochenende verbringt E regelmäßig bei seiner Familie in Straßburg. Im Juli verbrachte er außerdem seinen zweiwöchigen Sommerurlaub bei seinen Eltern in Paris.

Lösung

Da ein sich über mehrere Arbeitstage erstreckender Aufenthalt mit Übernachtung im Tätigkeitsstaat nicht vorliegt und E regelmäßig zweimal pro Arbeitstag die Grenze überquert, führt die Rückkehr an den Wohnsitz unter Berücksichtigung der Umstände, unter dem sie stattfindet, arbeitstäglich zur Beendigung des vorübergehenden (eintägigen) Aufenthalts im Tätigkeitsstaat. Die Berechnung der Aufenthaltstage i.S. des Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich richtet sich nach den im BMF-Schreiben vom 14.9.2006 (BStBl 2006 I S. 532) bzw. den im BFH-Urteil vom 12.10.2011, a.a.O., enthaltenen Grundsätzen. Es sind folglich nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch”) im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Es sind weder Krankheits- und Urlaubstage noch Sonn- oder Feiertage oder andere Unterbrechungen bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer mitzuzählen, es sei denn, dass E sich an diesen Tagen tatsächlich im Tätigkeitsstaat Deutschland aufgehalten hat. Das zwischenzeitliche Ergehen der KonsVerFRAV führt zu keinem anderen Ergebnis.

Beispiel...

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