Leitsatz

Wird vor der Installation einer Fotovoltaikanlage das asbestbelastete Dach umfassend erneuert, sind die Kosten für die Sanierungsarbeiten nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Das Hessische FG sieht die Kosten der Dacherneuerung nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht.

 

Sachverhalt

Die Eheleute installierten im Jahr 2006 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach ihres selbstgenutzten Zweifamilienhauses (sog. "Auf-Dach-Montage"). Mit der Stromeinspeisung erzielten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vor der Installation der Anlage ließen Sie zunächst ihr asbesthaltiges Dach erneuern. Im Rahmen der Arbeiten wurden die Wellplatteneindeckung, die Dachrinnen und Fallrohre entfernt und das Dach neu eingedeckt. Zudem wurden Unterdeckdämmplatten, zwei Dachfenster, Konterlattung und Traufenzuluftelemente eingebaut. Die Kosten für die Dachsanierung in Höhe von 13.670,04 EUR machten die Eheleute zu 50 % als Betriebsausgaben bei ihrem Gewerbebetrieb "Fotovoltaikanlage" geltend. Das Finanzamt erkannte den Kostenabzug nicht an.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Aufwendungen für die Dachsanierung nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, da sie nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb der Fotovoltaikanlageverursacht worden sind.

Die Fotovoltaikanlage stellt als Betriebsvorrichtung ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut dar, das ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln ist. Die Dachkonstruktion hingegen gehört zum Gebäude und hat für den Gewerbebetrieb "Fotovoltaikanlage" keine entscheidende Funktion. Sie dient primär dem Witterungsschutz und der Nutzbarmachung des gesamten Gebäudes. Das auslösende Moment für die Dacherneuerung ist - neben der geplanten Installation der Anlage - die zuvor bestandene Asbestbelastung des Daches. Im Ergebnis ist der Erneuerungsaufwand daher dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.

Eine private Veranlassung für die Dacherneuerung ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass die Dachsanierung zur Verbesserung der Bausubstanz und Isolierung des Gebäudes geführt hat.

 

Hinweis

Ist es aus statischen Gründen notwendig, vor dem Einbau der Anlage die Dachsparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, lassen Rechtsprechung und Verwaltung die Kosten zum Betriebsausgabenabzug zu[1]. Solche statischen Gründe bestanden im geschilderten Urteilsfall jedoch nicht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 20.01.2011, 11 K 2735/08

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