Leitsatz

Der formelle Bilanzenzusammenhang wird nach Auffassung des FG durch eine Realteilung nicht unterbrochen, wenn diese zu Buchwerten durchgeführt wird und der fehlerhafte Bilanzansatz ein von dem Steuerpflichtigen übernommenen Wirtschaftsgut betrifft.

 

Sachverhalt

Eine Freiberuflersozietät hatte bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters den Mandantenstamm in der Gesellschaftsbilanz mit dem Teilwert aktiviert und, da insgesamt die Buchwerte fortgeführt werden sollten, für die Anteile der Altgesellschafter jeweils eine negative Ergänzungsbilanz gebildet. Auf den Mandantenstamm nahm die Sozietät ab 1987 Abschreibungen entsprechend einer Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Die entsprechenden passiven Wertansätze in den negativen Ergänzungsbilanzen wurden nur während der ersten Jahre mit den entsprechenden Beträgen gewinnerhöhend aufgelöst. Deshalb wurden auch nach vollständiger Abschreibung des Mandantenstamms in der Gesellschaftsbilanz noch negative Ergänzungsbilanzen fortgeführt. Diese negativen Ergänzungsbilanzen behielten die Gesellschafter auch nach einer erfolgsneutralen Realteilung bei. Dabei hatte jeder die von ihm meist langjährig betreuten Mandanten übernommen. Als einer der Gesellschafter seinen Anteil an Dritte verkaufte, löste das Finanzamt seine negative Ergänzungsbilanz gewinnerhöhend auf und behandelte diesen buchmäßigen Ertrag als laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinn.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte diese Sachbehandlung als rechtmäßig, ließ aber wegen der nicht endgültig geklärten Rechtslage die Revison zu. Ein fehlerhafter Bilanzansatz ist grundsätzlich in der ersten noch offenen Bilanz gewinnwirksam richtig zu stellen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 21.8.2012, I B 179/11, BFH/NV 2013 S. 21) gilt das auch noch nach einem unentgeltlichen Erwerb des Betriebs. Deshalb sieht das FG es als konsequent an, dass der formelle Bilanzenzusammenhang auch noch nach einer erfolgsneutralen Realteilung zu beachten ist, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz ein bei der Realteilung übernommenes Wirtschaftsgut betrifft.

 

Hinweis

Wie der BFH über eine etwaige Revision entscheiden würde, lässt sich nur schwer abschätzen. Einwendungen gegen die Auffassung des FG könnten u. a. daran anknüpfen, dass der bei der Realteilung übernommene Mandantenstamm nur teilweise mit dem bei der früheren Aufnahme des neuen Gesellschafters vorhandenen Mandantenstamms übereinstimmt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 10.04.2013, 13 K 521/09 F

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